Urteil zum Kaufrecht Es braucht keine Nachbesserungsfrist

Aktualisiert am 08.11.2023 Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

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Laut neuem Kaufrecht brauchen Kunden keine Nachbesserungsfrist zu setzen, wenn sie Sachmängel feststellen. Tun sie es doch, kann das zu ihrem eigenen Nachteil sein. Das zeigt ein Urteil des Landgericht Düsseldorf.

Eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung bei Sachmängeln, z. B. am Motor, muss realisitisch sein, so der BGH.(Bild:  ProMotor)
Eine gesetzte Frist zur Nacherfüllung bei Sachmängeln, z. B. am Motor, muss realisitisch sein, so der BGH.
(Bild: ProMotor)

Seit der Reform des Kaufrechts im Jahr 2022 besteht insbesondere im Gebrauchtwagenhandel noch Unsicherheit. Neu ist beispielsweise, dass ein Kunde nach einem Gebrauchtwagenkauf vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er Sachmängel festgestellt und der Verkäufer diese nicht in einer angemessenen Frist beseitigt hat. Aktiv selbst eine Frist setzen muss er aber nicht.

Das hatte eine Kundin getan und war schließlich von ihrem Kaufvertrag zurückgetreten. Mit dem Fall befasste sich deshalb das Landgericht Düsseldorf. Die Frau hatte im Juni 2022 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Seat Leon gekauft, der sechs Tage nach der Übergabe jedoch einen Motorschaden hatte. Der Verkäufer, ein Gebrauchtwagenhändler ohne eigene Werkstatt, erklärte sich bereit, das abgeschleppte Fahrzeug in seinem Betrieb zu untersuchen und gegebenenfalls zu reparieren.