EU-Gericht: GVO gilt nicht für Handelsvertreter
Das EU-Gericht erster Instanz hat festgestellt, dass Mercedes-Benz-Vertreter in Deutschland keine Vertragshändler, sondern Handelsvertreter sind.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat in einem Urteil vom 15. September 2005 festgestellt, dass Mercedes-Benz-Vertreter in Deutschland keine Vertragshändler, sondern Handelsvertreter sind. Daher finde die GVO keine Anwendung, so dass DaimlerChrysler seinen Handelsvertretern untersagen könne, zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen einzurichten.
"Dieses Urteil ist sicher unzutreffend, weil der Mercedes-Benz-Vertreter im Neuwagengeschäft bisher eigenes Unternehmer-Risiko trägt wie ein Vertragshändler", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig. Die Konsequenz aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil könne aber nur sein, dass die Vertreter nun von DaimlerChrysler alle Rechte einfordern, die einem wirklichen Handelsvertreter zustehen. Dazu gehört vor allem die Abschaffung jeglichen unternehmerischen Risikos. Auch müsse nun im einzelnen geprüft werden, ob die Vertreter tatsächlich noch als Selbstständige oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren seien.
Die Generaldirektion Wettbewerb der EU Kommission habe mitgeteilt, sie respektiere das Urteil und werde nicht gegen DaimlerChrysler einschreiten. Die Meinung der Kommission, die deutschen Mercedes-Benz-Vertreter würden durch die Beibehaltung der Standortklausel keinen Wettbewerbsnachteil erleiden, sei nicht richtig, so Creutzig weiter. Denn in den anderen EU Ländern vertreibt der Automobilhersteller seine Fahrzeuge über Vertragshändler, für die bekanntlich das Verbot der Standortklausel weggefallen ist.
"Es kann also der Fall eintreten, dass ein Mercedes-Benz-Vertragshändler aus einem EU Land in Deutschland eine Verkaufs- oder Auslieferungsstelle einrichtet, während seinem deutschen Fabrikatskollegen dies in einem anderen EU-Land nicht gestattet ist. Hier ist mit Sicherheit noch nicht das letzte Wort gesprochen", glaubt Creutzig.