EU-Import darf nicht verschwiegen werden
Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen empfiehlt der ADAC beim Verkauf von EU-Importfahrzeugen, diesen Umstand im Kaufvertrag zu nennen.
Ein aktuelles Urteil bestätigt: Wer einen EU-Importwagen verkaufen möchte, muss den Käufer auf diesen Umstand hinweisen. Ansonsten kann der Käufer nämlich den Kaufpreis mindern, wie das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az.: 24 S 548/02) vom 22. April 2003 entschied. Darauf weist der ADAC hin.
Gerade bei relativ neuen Gebrauchtwagen - im vorliegenden Fall war er erst ein Jahr alt - begründet der Umstand, dass es sich um einen Importwagen handelt einen aufklärungspflichtigen "Mangel". Zur Berechnung der Höhe des Betrages muss der Kaufpreis eines Importfahrzeuges mit dem Wert eines deutschen Modells zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer zurückverlangen.
Das Gericht war außerdem der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich beim Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler oder um einen Privatmann handelt, weil allgemein bekannt ist, dass Importfahrzeuge im Schnitt günstiger sind.