EuGH stärkt Verbraucher bei Sachmangel

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Die Entscheidung des EuGH betrifft zwar einen niederländischen Fall und damit auch niederländisches Recht. Die Aussagen des obersten europäischen Zivilgerichts sind allerdings auch für die deutsche Rechtslage – insbesondere die Anwendung und Auslegung des § 476 BGB – von erheblicher Bedeutung. Die „verbraucherschutzrechtliche Beweislastregelung“ ist nach Auffassung des EuGH nämlich im Sinne des Art. 5 III der Europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44 anzuwenden. Diese Vorschrift erleichtert es dem Käufer einer Sache (auch eines Fahrzeuges), seine Sachmangelansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte diese Vorschrift allerdings bisher eher restriktiv und damit verbraucherunfreundlicher aus. Nach der Auslegung des BGH greift die Vermutung des Vorhandenseins eines Mangels bei der Sachübergabe nur dann, wenn bei einem aufgetretenen akuten Mangel der Käufer bewies, dass auch die Ursache dieses akuten Mangels auf einen vertragswidrigen Zustand zurückzuführen war.

Position des BGH

Mit anderen Worten muss also der Käufer nach Rechtsauslegung des BGH einen sogenannten „latenten Mangel“, der erst nach Gefahrübergang sichtbar wird, aktiv nachweisen. Der Verkäufer kann hiergegen jedoch einwenden, dass auch realistische Alternativursachen den akuten Mangel herbeigeführt haben könnten. Für den konkreten Fall heißt dies, dass der Fahrzeugbrand auch durch eine heruntergefallene Zigarette oder sonstige Defekte entstanden sein konnte, die nichts mit dem von der Käuferin nachzuweisenden „latenten Mangel“ zu tun haben.

Durch die Entscheidung des EuGH und die Auslegung bzw. Anwendung des Art. 5 III der Europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie 1999/44 könnte diese Rechtsprechung bald Vergangenheit sein. Hier erfolgt nämlich diese dem Käufer ungünstige Einschränkung der Beweislastregelung nicht mehr.

Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass der Käufer den Grund der Vertragswidrigkeit nicht nachweisen müsse. Umgekehrt müsse der Verkäufer nachweisen, dass der Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liege, der erst nach der Lieferung des Gutes eingetreten sei.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Käuferin lediglich vortragen muss, dass ihr Auto brannte und sich dieser „akute Mangel“ innerhalb von 6 Monaten offenbarte. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass der Ursprung des Mangels (Autobrand) auf einem Umstand beruht, der erst nach der Übergabe des Fahrzeugs entstand.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie in der Praxis die deutsche Rechtsprechung diese Aussagen des EuGH übernehmen wird – und es somit zu einer Änderung der Anwendung des § 476 BGB zu Gunsten des Verbrauchers/Käufers und zu Ungunsten des Händlers/Verkäufers kommt.

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