EuGH-Urteil zu Thermofenster Handel muss sich auf Mängelrügen einstellen

Von RA Joachim Otting 5 min Lesedauer

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Das EuGH hat das Thermofenster aus der Grauzone herausgeholt und als Sachmangel eingestuft. Im Mai wird zudem der BGH darüber entscheiden. Für den Handel bedeutet das jetzt: umsichtig handeln.

Das Thermofenster gilt jetzt als Sachmangel. Sehr wahrscheinlich werden viele Autokäufer deswegen Rat beim Anwalt suchen.(Bild:  © Freedomz - adobe.stock.com)
Das Thermofenster gilt jetzt als Sachmangel. Sehr wahrscheinlich werden viele Autokäufer deswegen Rat beim Anwalt suchen.
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Das Thermofenster schränkt die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen ein. Die Auffassung, dass dies dem Motor schaden könne, hält das EuGH nur für zulässig, wenn der „sichere Betrieb“ des Fahrzeugs gefährdet ist. Die unzulässige Verwendung einer Software, die das Thermofenster reguliert, sei nicht nur ein Verstoß in Richtung der Zulassungsbehörden, sondern auch ein Sachmangel. Der wiederum räumt dem Fahrzeugkäufer Individualrechte ein (EuGH, Urteil vom 21.3.2023, C-100/21), wie beispielsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Tritt der Käufer aus diesem Grund zurück, sei, so der EuGH, der Wert der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen. Allerdings – und das sieht der BGH bisher anders – dürfe der Kaufpreis durch die Verrechnung mit dem Wert der Nutzung bis zum Rücktritt nicht völlig aufgezehrt werden. Bei hohen Laufleistungen des Fahrzeugs kann das rein rechnerisch passieren. Unter Randziffer 95 der EuGH-Entscheidung heißt es nun jedoch, das nationale Gericht habe zu prüfen, ob dem Käufer eine angemessene Entschädigung bleibt, wenn der Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung angerechnet wird.