"Fabrikneu oder nicht" - das ist hier die Frage

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Eine weitreichende Entscheidung für das Kfz-Gewerbe: Die maximale Lagerzeit von Neuwagen wurde vom Bundesgerichtshof auf zwölf Monate festgelegt. ZDK will Urteilsbegründung analysieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: die maximale Standzeit, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als "fabrikneu" angesehen werden kann, beträgt nur ein Jahr. Durch das Grundsatzurteil vom 15. Oktober 2003 (Az: VIII ZR 227/02) wurde die bislang uneinheitliche Rechtsprechung präzisiert. Davor galt die Definition, ein Auto sei nur dann noch "fabrikneu", wenn das Modell des Fahrzeuges erstens unverändert weitergebaut werde und es zweitens keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweise. Durch den Urteilsentscheid des BGH wurde nun als drittes Kriterium, die Begrenzung der Lagerzeit auf nur noch zwölf Monaten, ergänzt.

Dieser Beschluss resultierte aus dem Rechtsstreit zwischen einem Kunden und einem Autohaus in Hoyerswerda (Sachsen). Der Kunde, der Ende Juni 2000 einen Ford Cougar V6 bestellt hatte, musste bei Lieferung feststellen, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein bereits im November 1998 gefertigtes Modell handelte. Da dies der Zusicherung im Vertrag ein "fabrikneues" Auto zu bekommen nicht entsprach, forderte der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Bei Weigerung des Autohauses wurde der Bundesgerichtshof zu Rate gezogen, der der Klage des Kunden Recht gab.

Zur Begründung des Urteils verwies der BGH darauf, dass eine lange Standdauer ein wertmindernder Faktor sei. Das Kraftfahrzeug unterliege bereits ab Verlassen des Herstellerbetriebs einem Alterungsprozess auf Grund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen, die auch eine optimale Lagerung nicht verhindern könne. Wenn die Zeit länger als zwölf Monate an einem Fahrzeug nagt, kann man im Regelfall also davon ausgehen, dass die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt ist.

Dass dieser Urteilentscheid auch weitreichende Konsequenzen für das Kfz-Gewerbe mit sich bringt, erkennt auch der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes: "Sobald uns die ausführliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir das Urteil näher analysieren", heißt es in Bonn.