Repräsentant ist vielmehr derjenige, welcher das Kfz vom Versicherungsnehmer aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses überlassen bekommt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies im konkreten Fall als nicht gegeben an, sodass eine Zurechnung auch aus den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung nicht in Betracht kam. Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht Nürnberg-Fürth letztendlich nicht über die Anwendbarkeit der Repräsentantenhaftung bei mietvertraglich vereinbarter Haftungsfreistellung entscheiden.
Selbst bei Vorliegen einer zurechenbaren Obliegenheitsverletzung des Beklagten, könnte sich die klagende Vermietung deshalb nicht darauf berufen, da die Normierung der Leistungsfreiheit gemäß Nummer 10 c) Satz 3 MV unwirksam ist. Insbesondere widerspricht die Formulierung dieser vertraglichen Vereinbarung der neuen Vorschrift des § 28 VVG bzw. E 6.1. und 6.2. AKB 2008.
Frage der Obliegenheitsverletzung
Die Formulierung der Haftungsquotelung bei Obliegenheitsverletzungen orientiert sich hierbei noch an der alten Rechtslage vor in Kraft treten des reformierten VVG ab 01.01.2008. Die Formulierung beinhaltet dahingehend noch das alte „Alles oder Nichts-Prinzip“. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit wird nämlich ein vollständiger Haftungsausschluss vorgesehen.
Nach den Grundsätzen des reformierten VVG gilt allerdings bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit eine Quotelung der Haftung. Im Hinblick auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen, welche grundsätzlich zu einem Entfallen der Haftungsfreistellung führen würden, fehlt eine ausreichende Formulierung des möglichen Kausalitätsgegenbeweises.
Dem Mieter wird also nicht ausreichend eingeräumt, darzulegen und zu beweisen, dass seine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die Feststellung der Schadenshöhe hatte. Dieses Abweichen der vereinbarten Klausel vom gesetzlichen Vorbild führt dann zu einer vollständigen Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung, sodass sich aus Nummer 10 c) Satz 3, 4 MV keinerlei Folgen für den Mieter herleiten lassen.
Konsequenzen des Urteils
Die Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth behandelt zahlreiche komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit in der Praxis verwendeten Klauseln eines Mietvertrages. Derartige Klauseln müssen einer Inhaltskontrolle der Gerichte standhalten und darüber hinaus mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sein.
Anderenfalls besteht für den Autovermieter die Gefahr, dass trotz Vorliegen grober Fahrlässigkeit bzw. einer relevanten Obliegenheitsverletzung des Mieters bzw. dessen Fahrers dennoch der Anspruch auf Haftungsfreistellung verbleibt.
Im schlimmsten Falle bleibt der Vermieter auf seinem Schaden sitzen und besitzt dahingehend keinerlei Regressmöglichkeiten gegen Fahrer, Mieter oder Unfallgegner. Es ist also dringend anzuraten bei der Erstellung entsprechender Vereinbarungen die fachkundige Hilfe eines entsprechend versierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Auszug aus dem Mietvertrag
Der Anmietung lag ein vorformulierter Mietvertrag zugrunde, in welchem es unter anderem hieß:
5. Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, [und] ... den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, … gelenkt werden, … die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, ... sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. ... Der Mieter hat ... selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. ...
10. Haftung des Mieters
b) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt ... den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall,
c) Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. … Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.
e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
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