Fahrschul-Gebrauchter muss nicht mangelhaft sein

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Das Urteil in der Praxis

Grundsätzlich dürfte die – dem Käufer nicht bekannte – vorhergehende Nutzung eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellen, da das Fahrzeug im Vergleich zu einer rein privaten Nutzung einer deutlich erhöhten Belastung unterliegt. Insofern weist das Fahrzeug dann nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art – Gebrauchtwagen – üblich ist und die vom Käufer erwartet werden kann.

Deshalb kann hier ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird und diese fruchtlos verstreicht.

Das OLG Köln hat diese Frage hier jedoch differenzierter betrachtet und aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug nur in geringem Umfang als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde, einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel verneint.

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