Fehlen der zugesagten Unfallfreiheit berechtigt zum Rücktritt

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aa) Im gegenständlichen Fall kann ein arglistiges Verhalten schon deswegen festgestellt werden, weil der Beklagte zu 1., dessen Verhalten der Verkäuferin nach § 166 BGB zuzurechnen ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Unfall des Zeugen Z Ende 2011 – nämlich den Anstoß an der Garage – nicht offenbart hat. Selbstverständlich wäre der Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, nicht nur „Kratzer und Dellen“ zu offenbaren, sondern auch darauf hinzuweisen, dass ihm von dem Zeugen Z ein Unfall geschildert worden ist. Dies hat der Beklagte zu 1. zur Überzeugung des Gerichts unterlassen, weil er damit rechnete, dass die Käuferin den Mangel nicht kannte und bei Aufklärung über diesen Unfall den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte.

Den Beklagten zu 1. traf … auch eine umfassende Offenbarungspflicht. Die Klägerin hat unstrittig ausdrückllch danach gefragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt gewesen sei. In einem solchen Fall ist der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, nicht nur auf etwaige „Bagatellschäden“ hinzuweisen, sondern explizit auch auf den Umstand eines ihm bekannten Unfalls. Er hat es allein dem Käufer zu überlassen, ob er bei der gebotenen Aufklärung das Fahrzeug dann überhaupt noch bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zwischen dem Zeugen Z und dem Beklagten zu 1. auch über einen größeren Schaden im Zusammenhang mit einem Unfall des streitgegenständlichen Pkw gesprochen worden ist. Der Zeuge hat hierzu nachvollziehbar bekundet, dass ein größerer Unfall Gesprächsgegenstand gewesen ist, der eben nicht nur zu Dellen und Kratzern geführt hat. Der Zeuge hat … bekundet, dass die Tatsache eines neuen Kotflügels von dem Beklagten zu 1. erkannt worden ist und dieser zudem auch „Spalten“ im vorderen Bereich des Kfz erkannt hat. Wie der Beklagte zu 1. in diesem Zusammenhang gleichwohl vortragen lassen kann, dass der Schaden „durch Kratzer und Dellen im Kotflügel vorne rechts“ zu kennzeichnen gewesen sei, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte zu 1. hat seine Kenntnis vom tatsächlichen Schadensumfang zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig offenbart.

bb) Zudem hat die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache – nämlich Unfallfreiheit – übernommen. Zum einen hat die Verkäuferin, vertreten durch den Beklagten zu 1., die Erklärung zur Unfallfreiheit auf ausdrückliches Verlangen der Käuferin abgegeben. Auf Grundlage der unstrittigen mehrmaligen Nachfragen der Klägerin zur Unfallfreiheit musste dem Beklagten zu 1. auch die Erheblichkeit dieses Aspektes für die Kaufentscheidung der Klägerin offenbar sein. Hierfür spricht auch, dass diese Erklärung schriftlich in den Kaufvertrag mit aufgenommen worden ist. Zum anderen hat die Klägerin – unbestritten durch die Beklagten – vorgetragen, dass es ihr bei diesem Pkw wichtig gewesen sei, dass er keine Mängel und keine Schäden hatte. Begründet hat dies die Klägerin mit dem Kauf eines Fahrzeugs bei den Beklagten ca. ein halbes Jahr vor dem streitgegenständlichen Kauf, „bei dem es Schwierigkeiten“ gegeben habe. In der Gesamtschau kann für die Kammer kein Zweifel bestehen, dass die Verkäuferin in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache – nämlich Unfallfreiheit – übernommen hat. Diese garantierte Beschaffenheit liegt nicht vor.

Auf Grundlage des berechtigten Rücktritts sind die Beklagten demgemäß aus ihrer Gesellschafterstellung verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenstandlichen Pkw zurückzugewähren …“

Ebenfalls ersetzt werden mussten die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 Euro sowie die Zulassungskosten in Höhe von 100 Euro.

Das Urteil in der Praxis

Das Gericht hat den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die eigentlich abgelaufene Verjährungsfrist sehr klägerfreundlich gewertet. Es ist alles andere als sicher, dass ein anderes Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso entscheidet.

An den Nachweis einer arglistigen Täuschung und die Übernahme einer Garantie sind regelmäßig hohe Anforderungen zu stellen. Im Regelfall muss ein Käufer/Kläger also darauf achten, dass die Klage auf Rückabwicklung innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgt.

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