Die Kosten für die Verbringung eines Unfallfahrzeugs in eine Lackiererei sind in der Regel vom Schädiger zu übernehmen. Das gilt auch, wenn Werkstatt und Lackiererei zum gleichen Unternehmen mit mehreren Standorten gehören.
(Bild: Mauritz)
Ein Unfallgeschädigter muss sein beschädigtes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur nicht selbst zur Lackiererei bringen, um Verbringungskosten zu sparen. Das hat das Amtsgericht (AG) Hamburg-Bergedorf in einem Urteil vom 21. April 2017 entschieden. Dafür spricht schon, dass eine Verbringung keine simple Aufgabe ist, sondern den Sachverstand des Fachmanns erfordert (AZ: 409 C 195/16).
Im verhandelten Fall hatten sich die Parteien um restliche Verbringungskosten in Höhe von 83,06 Euro gestritten. Auf die tatsächlich angefallenen Verbringungskosten in Höhe von 178,26 Euro regulierte die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich eine Pauschale in Höhe von 80 Euro netto. Das AG Hamburg-Bergedorf hielt die Verbringungskosten für vollständig erstattungsfähig.
Das AG gesteht der beklagten Seite zwar zu, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten bzw. berechneten Preise obliegt. Für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Damit liegt das Risiko, mit der Schadensbeseitigung jemanden zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten.
Hintergrund ist, dass der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Im vorliegenden Streitgrund liegt eine Indizwirkung der bezahlten Rechnung vor: Die reparierende Werkstatt hat der Klägerin u.a. einen Betrag von 149,80 Euro netto bzw. 178,26 Euro brutto für die Verbringung ihres Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hatte die Klägerin bezahlt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu kontrollierende Plausibilität des angesetzten Preises bejahen dürfen. Die Klägerin stellte zur Bestimmung dessen, was aus der Position eines objektiven Dritten von ihr in ihrer konkreten Position im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hat verlangt werden können, auf eine Abgleichung der Rechnung mit dem vorliegenden Gutachten ab. Dieses Gutachten war von einem unparteiischen Fachmann mit dem Ziel erstellt worden, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten neutral zu ermitteln.
Das Gericht gestand der beklagten Seite zu, dass ein Geschädigter, anders als die Klägerin meint, die in der Rechnung angesetzten Positionen mit Blick auf die tatsächlich erfolgte Reparatur auf ihre Plausibilität hin überprüfen muss. „Hat die konkret eingeschaltete Werkstatt eine Lackiererei vor Ort, ist auch für einen Laien klar erkennbar der Ansatz von Verbringungskosten nicht berechtigt“, erklärt das Gericht. Im vorliegenden Fall hatte die beauftragte Werkstatt jedoch keine Lackiererei. Sie hat den Wagen zu einer anderen Filiale verbringen müssen. Wörtlich heißt es dazu im Urteil:
„Unabhängig davon, dass tatsächlich, wie die Beklagte anmerkt, unerheblich ist, wo der Standort des Transportfahrzeugs gewesen ist, ist aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position der Klägerin für die Verbringung des Unfallfahrzeugs ein Arbeitsaufwand angefallen, der sich nicht im reinen Transport des Fahrzeugs erschöpft, sondern auch beispielsweise das Auf- und Abladen und die Befestigung des Unfallfahrzeugs betroffen hat.
Selbst wenn man vom Geschädigten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verlangen würde – was das Gericht hier offen lassen kann –‚ die konkrete Strecke zwischen Werkstatt und Lackiererei zu erfragen, hat sich der hier angesetzte Preis von Euro 149,80 netto auch mit Blick auf die geringe Entfernung zwischen Werkstatt und Lackiererei von nur 4 Kilometern wegen der daneben erforderlichen Arbeiten beim Verbringen nicht als erkennbar deutlich überhöht dargestellt. Angesichts dieser zur Verbringung des Fahrzeugs erforderlichen weiteren Arbeiten stellt sich die Verbringung eines Unfallfahrzeugs nicht als „simpel" dar, wie die Beklagte meint, sondern verlangt, wie auch das Lackieren des Fahrzeugs oder andere Reparaturen, den Sachverstand und die Zeit eines Fachmanns. Hierfür 149,80 Euro anzusetzen ist – auch mit Blick auf den beinahe identischen Ansatz im Gutachten – aus Sicht eines Laien plausibel.
Dagegen ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Frage der Plausibilität der Kosten unerheblich, wie die ausführende Werkstatt intern die Verbringungskosten abrechnet. Wenn der Wagen zwecks Lackierung an einen anderen Ort verbracht worden ist, kann die Werkstatt hierfür dem Kunden eine Vergütung in Rechnung stellen.
Stand: 08.12.2025
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Eine Kürzung des der Klägerin berechneten Betrags für die Verbringung des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Schadenminderungspflicht verletzt. Sie ist nicht verpflichtet gewesen, ihren Wagen selbst zur Lackiererei zu bringen. Eine solche Mithilfe bei der Reparatur kann vom Geschädigten nicht verlangt werden.
Nach alledem hat die Beklagte den von ihr verlangten Betrag zu Unrecht gekürzt.“