Fiktive Abrechnung bei nicht abgegrenztem Vorschaden

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Auch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wurde abgelehnt, da eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht kommt. Als Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächliche und nachgewiesene Werkstattaufenthalt in Betracht kommen.

Der Kläger konnte auch die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht erstattet verlangen. Eine Erstattungsfähigkeit entfällt, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens beispielsweise durch Verschweigen von Vorschäden zu verantworten hat.

Das Gutachten lässt die unbestritten vorliegenden Vorschäden unberücksichtigt. Zudem wurden abweichend von der vorgelegten Reparaturbestätigung, welche eine fachgerecht durchgeführte Reparatur bescheinigt, Reparaturmaßnahmen teilweise gar nicht durchgeführt. Widersprüchlich ist weiter, dass angeblich beschädigte Fahrzeugteile nachweislich nicht ausgetauscht wurden, sich aber ausweislich der Reparaturbestätigung gleichwohl in fachgerechtem Zustand befinden sollen. Folgerichtig können diese Teile nicht durch den Unfall beschädigt worden sein.

Das Gutachten ist deshalb insgesamt unbrauchbar und es ist nach den äußeren Umständen davon auszugehen, dass der Kläger diese Unbrauchbarkeit zu vertreten hat.

Das Urteil in der Praxis

Das KG Berlin folgt der aktuellen Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte bei sach- und fachgerechter Reparatur, bei der die tatsächlichen Reparaturkosten geringer als im Gutachten ausfallen, nur einen Anspruch auf Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages in Höhe der tatsächlich angefallenen (niedrigeren) Bruttokosten hat. Es besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe des gutachterlich festgestellten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer.

Weiter zeigt der Beschluss deutlich, dass bei nicht abgrenzbaren und nicht nachweislich reparierten Vorschäden mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit übriger Schadenpositionen Vorsicht geboten ist.

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