Fiktive Unfallabrechnung zum vollen Preis!
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Versicherung muss bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens die Lohnkosten einer qualifizierten Werkstatt übernehmen.
Die Gerichte haben bislang die Frage unterschiedlich beantwortet, ob der Geschädigte im Falle der fiktiven Abrechnung lediglich die beispielsweise von der Dekra ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze oder die im Gutachten für eine qualifizierte Werkstatt konkret dargelegten Stundenverrechnungssätze von der Versicherung verlangen kann. Diesen seit Jahren währenden Streitpunkt hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt endgültig geklärt und sich dafür entschieden, dass die konkret genannten Verrechnungssätze anzusetzen sind (Az: VI ZR 398/02). Im behandelten Fall stritten die Parteien darüber, ob die Lohnkosten eines Porsche-Zentrums oder die darunter liegenden mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der Dekra Grundlage der Versicherungsabrechnung sein sollten. Die Versicherung war der Ansicht, der Autofahrer habe keinen Anspruch auf Ersatz der im Porsche-Zentrum anfallenden Lohnkosten. Dieser Auffassung folgte der Senat jedoch nicht. Das Ziel des Schadensersatzes sei die komplette Wiederherstellung. Dabei sei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gelte auch für die fiktive Abrechnung. Zwar sei der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch muss der Geschädigte deshalb noch lange nicht sein Fahrzeug in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt reparieren lassen.
Auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten könne nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Reparaturkosten sein. Grundsätzlicher Maßstab sei das "Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung". Dazu gehöre auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten per Gesetz eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt. Dies gelte auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach fiktiver Abrechnung unrepariert weiterveräußere.