Der Beschluss des AG Bersenbrück betraf einen Audi A4, den der Käufer für 2.900 Euro bei einem Händler erworben hatte. Nachdem er den Händler davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, forderte er ihn auf, das Fahrzeug zur Erbringung der Nachbesserungsarbeiten abzuholen oder schriftlich zu bestätigen, dass der Käufer berechtigt sei, das Fahrzeug entsprechend einem vorgelegten Kostenvoranschlag reparieren zu lassen. Der Händler ließ sich darauf nicht ein und wollte den Schaden zunächst selber feststellen. Daraufhin forderte der Käufer den Händler auf, ihm eine Bestätigung der Kostenübernahme für die Verbringung des Fahrzeugs zur Werkstatt des Händlers zu übersenden. Nachdem der Händler auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, machte der Käufer Schadensersatz für die Reparatur der Klimaanlage geltend.
Das AG Bersenbrück wies jedoch den vom Käufer gestellten Prozesskostenhilfeantrag ab, da eine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Indem der Käufer sich geweigert habe, dem Händler das Fahrzeug an dessen Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen, habe er eine Mitwirkungshandlung unterlassen, die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs Voraussetzung sei.
Mitwirkung des Käufers ist notwendig
Neben der Gesetzessystematik – so das AG – spreche auch die Verkehrssitte unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben dafür, dass der Firmensitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung sei. Hierzu führte es weiter aus: „Fahrzeughändler mit eigener Werkstatt verfügen im Allgemeinen nicht über eine materielle und personelle Ausstattung, die es ihnen erlaubt, Mängel dort zu beheben wo sich ein Fahrzeug gerade befindet. Mit mobilen Reparatureinrichtungen wie Werkstattwagen, die einige wenige Händler im Einsatz haben, lassen sich allenfalls Notfälle vor Ort lösen. Die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Diagnoseeinrichtungen befinden sich normalerweise in der zum Betrieb gehörenden Werkstatt (…). Aus diesen Gründen wird man zumindest in den Fällen, in denen der Verkäufer eine eigene Autowerkstatt betreibt, davon ausgehen müssen, dass der Betriebssitz des Verkäufers der Ort ist, an dem aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses und der Verkehrssitte die Mängelbeseitigung zu erfüllen ist.“
Der ZDK kommt zu dem Fazit: Sofern Erfüllungsort der Nacherfüllung der Firmensitz des Verkäufers ist, muss der Käufer, der einen Mangel an seinem Fahrzeug rügen möchte, dieses zunächst auf eigene Kosten zu Überprüfungszwecken zu dem Händler bringen, der ihm das Fahrzeug verkauft hat. Der Händler ist weder dazu verpflichtet, das Fahrzeug abzuholen noch eine Bestätigung der Übernahme der Transportkosten zu erteilen. Erst wenn sich nach der Überprüfung herausstellt, dass ein Mangel vorliegt, muss der Händler dem Käufer die angefallenen Transportkosten erstatten.
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