Fixer Rabatt beeinflusst Versicherungsleistung

Von autorechtaktuell.de

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Versicherte, die regelmäßig in den Genuss eines Werksangehörigenrabatts kommen, müssen sich diesen Nachlass auch in der Versicherungsleistung anrechnen lassen. Letztlich muss eine Versicherung nur Kosten übernehmen, die auch wirklich anfallen.

(Bild:   / CC0)
(Bild: / CC0)

Eine eintrittspflichtige Versicherung ist berechtigt, im Falle einer Ersatzbeschaffung eines Autos in die Zahlung einen Werksangehörigen-Rabatt des Geschädigten einzubeziehen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken muss eine Versicherung immer nur den Betrag zahlen, der tatsächlich aufgewendet wird, um einen Schaden auszugleichen. Das gilt insbesondere für diese Form des Rabatts, der dem Geschädigten in fest definierte Höhe zukommt und nicht Verhandlungssache ist (Urteil vom 23.08.2017, AZ: 5 U 61/16).

Im verhandelten Fall machte der Kläger als Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag infolge eines Brandschadens geltend. Das klägerische Fahrzeug war völlig ausgebrannt. Das beauftragte Gutachten stellte einen Reparaturschaden in Höhe von 60.000 Euro, einen Wiederbeschaffungswert von 28.500 Euro und einen Restwert von 550 Euro fest.

Gemäß der Bedingungen der Beklagten (AKB, A.2.5.1.11) ist der Neupreis der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

Gemäß A.2.5.1.3 wird die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe gezahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines neuen Fahrzeugs verwendet wird.

Mehrwertsteuer wird nach A.2.5.5 nur erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

In zweiter Instanz streiten die Parteien nunmehr noch darum, ob die Beklagte im Rahmen der Neupreisentschädigung zu Recht einen Werksangehörigenrabatt in Abzug gebracht hat und ob die Mehrwertsteuer bereits vor Klageerhebung im Sinne der Bedingungen „angefallen“ war.

Rabatt als steuerpflichtiger Zuschuss

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Werksangehörigenrabatt in Höhe von 23 Prozent um einen nicht in Abzug zu bringenden Zuschuss des Arbeitgebers handele, welcher als Lohn zu versteuern sei. Die Beklagte meint, die Mehrwertsteuer falle erst dann an, wenn das Fahrzeug gegen Bezahlung ausgeliefert werde.

Vor dem OLG Saarbrücken fand der Kläger mit dem Brandschaden kein Gehör. Vielmehr bestätigte das Gericht die Unterinstanz, das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 24.11.2016, AZ: 14 O 151/16). Es habe in seiner Entscheidung zu Recht angenommen, dass der Kläger erst nach Klageerhebung – also nach Vorlage der Rechnung – die Erstattung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer verlangen konnte.

Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Neupreises abzüglich eines vorhandenen Restwertes. Der Anspruch auf Erstattung des Neupreises entsteht bedingungsgemäß – unabhängig von einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung – bereits vorgerichtlich aufgrund der von dem Verkäufer bestätigten verbindlichen Bestellung eines Neufahrzeugs. Die Mehrwertsteuer ist jedoch bedingungsgemäß nur dann erstattungsfähig, „wenn und soweit“ sie tatsächlich angefallen ist, was der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. Eine Erstattung bei unterbliebener Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung scheidet damit aus. Ob bzw. in welcher Höhe Mehrwertsteuer angefallen ist, stand vorliegend daher erst mit der tatsächlichen Ersatzbeschaffung und nicht bereits bei Vorlage der Auftragsbestätigung fest.

Bezüglich der Höhe des Anspruchs auf Neupreisentschädigung hat das LG Saarbrücken ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Beklagte gemäß A.2.5.1.11 der Bedingungen zum Abzug des Werksangehörigenrabatts berechtigt war. Nach dieser Bestimmung sind orts- und marktübliche Nachlässe in Abzug zu bringen. Es kommt darauf an, was der Versicherungsnehmer nach seinen individuellen Verhältnissen tatsächlich aufzuwenden hat. Daher werden auch solche Nachlässe angerechnet, die – wie der Werksangehörigenrabatt – nicht jedermann, sondern lediglich bestimmten Personen gewährt werden.

Der Abzugsfähigkeit steht hier nicht entgegen, dass der Kläger diesen Rabatt versteuern muss. Er muss sich den Rabatt allerdings nur insoweit anrechnen lassen, als er ihm ungeschmälert zufließt, mithin nur unter Abzug des Steueranteils, zu dessen Höhe jedoch auch substantiiert vorzutragen ist.

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