Fristsetzung muss klare Vorgaben beinhalten

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Das OLG München entschied hierzu in zwei nachstehend wörtlich wiedergegebenen Leitsätzen:

„Die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem dieser den Schuldner auffordert, binnen einer Frist den Liefertermin mitzuteilen, nicht.“

„Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort verstanden werden, die Leistung endgültig nicht zu erbringen. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten eines zugesagten Termins oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.“

Demgemäß stellt es zum einen nach dem OLG München keine Nachfristsetzung dar, wenn der Käufer den Verkäufer lediglich auffordert, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären.

Das OLG München ging auch nicht von der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB aus; es lag nach dem OLG München weder der Fall vor, dass der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte, noch dass er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

Voraussetzungen der Leistungsverweigerung

Insoweit unterliegt eine Leistungsverweigerung des Verkäufers strengen Anforderungen. Es muss hierbei deutlich sein, dass sich der Verkäufer über die das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Käufers im Klaren ist und er seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt.

Ein reines „vertrösten“ eines Käufers ist daher als bloße Nichteinhaltung von Terminen zu werten; auch Meinungsverschiedenheiten etwa über Fälligkeit der Leistung genügen den Anforderungen an eine endgültige Erfüllungsverweigerung nicht.

Interessant an dem Urteil des OLG München ist dann weiterhin, dass das OLG München auch nicht einen möglicherweise bestimmten Zeitpunkt für die Lieferung des Lkw als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB behandelt. Die Richter führten hierzu wörtlich aus:

„Nach dem Vortrag in der Klageschrift, der von der Beklagten bestritten wurde, sollen die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrags eine Lieferung des Lkw am 5. Juni 2008 vereinbart haben (Bl. 19 a.A.). Selbst wenn man diese Vereinbarung als wahr unterstellt, würde es sich dabei nur um eine Fälligkeitsvereinbarung, nicht aber um die Festlegung eines Fixtermins im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB handeln. Entsprechendes würde im Übrigen gelten, wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgeht, es sei ein Lieferzeitraum von ein bis drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages vereinbart worden.“

Das Urteil in der Praxis:

Für die Kauf- beziehungsweise Verkaufspraxis ist von Bedeutung, dass bei den oben erwähnten den Kaufverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Fristsetzung zur Lieferung eines Fahrzeugs ein „Endtermin für die Leistungserbringung“, also für die Lieferung des Fahrzeugs angegeben sein muss. Von Bedeutung ist weiterhin, dass auch dann, wenn die Lieferung an einem bestimmten Tag vereinbart wurde, hierin kein Fixtermin im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu sehen ist. Die anwaltliche Vertretung von Fahrzeugkäufern und -verkäufern sollte auf diese klaren Vorgaben in Verzugsfällen achten.

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