Laut neuem Kaufrecht muss jede Abweichung vom objektiv zu erwartenden Zustand eines Gebrauchtwagens in einer vorvertraglichen Information erfasst sein. Wohlgemerkt: Jede Abweichung. Und jede einzelne muss auch per Unterschrift vom Käufer quittiert sein.
Ein Porsche Panamera mit Wasserschaden und dessen multiplen Auswirkungen veranlasste das OLG Hamburg zu der Entscheidung: Jede Abweichung von normal muss der Verbraucher einzeln quittieren.
(Bild: Gemini / Pro Image / KI-generiert)
Vor dem OLG Hamburg ging es um einen Porsche Panamera aus den USA. Das Fahrzeug war nach einer Überflutung als – salopp gesagt – „Wasserleiche“ zum Totalschaden erklärt worden. Naheliegend, dass daraus Folgeschäden zu erwarten waren. Im Kaufvertrag hieß es, das Fahrzeug habe „laut US-Versicherung [...] Wassereinfluss“ gehabt. An einer versteckten Stelle etwas weiter unten im Vertrag war dann zu lesen: „ALLE US/KANADA Fahrzeuge werden mit einem TOTALSCHADENTITEL importiert.“ Das genügt den Anforderungen des $ 476 Abs. 1 Ziffer 2 BGB schon deswegen nicht, weil diese Passage an einer anderen Stelle im Vertrag stand. Zudem konnte der Kunde nur auf unzulässige Weise prüfen, ob es sich bei dem vertragsgegenständlichen Fahrzeug um ein ebensolches Importfahrzeug handele (OLG Hamburg, Urteil vom 25.3.2026, Az. 11 U 44/25).
Der häufig zu beobachtende Versuch, Negatives nur „ein bisschen“ zu offenbaren und in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, führt vor Gericht regelmäßig dazu, dass der Käufer den Rechtsstreit gewinnt. Wenn beispielsweise aus einem Totalschaden mit Schwerpunkt vorn links ein „Rep. Schaden vorne links.“ wird, hat der Verkäufer nicht ausreichend aufgeklärt (LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2024, Az. 3 O 163/24).
Auch das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg fordert, dass jede Abweichung von den „objektiven Anforderungen“ aus § 434 Abs. 2 BGB dem Verbraucher im Kaufvertrag einzeln dargelegt werden muss. Zwar gibt es dazu keine formelle Formvorschrift, doch das OLG Hamburg entschied wie zuvor schon das OLG Köln und das LG Verden aus Gründen der Transparenz und des vom Verkäufer zu führenden Nachweises: Der Verbraucher muss die Kenntnisnahme jeder Abweichung per Unterschrift quittieren. Wörtlich sagt das OLG Hamburg: „Und schließlich liegt im vorliegenden Fall auch deshalb keine gesonderte Vereinbarung i.S.v. § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Käufer die Vereinbarung zur Minderbeschaffenheit nicht – auch dies im Sinne eines aktiven Optierens dafür – separat unterzeichnet hat, was aber erforderlich gewesen wäre.“
Wenn das für die Darstellung im Kaufvertrag (§ 476 Abs. 1 Ziffer 2 BGB) gilt, gilt das zwangsläufig auch für Darstellung in der vorvertraglichen Information (§ 476 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Denn es ist allgemeine Auffassung, dass der Vertrag wiederholen muss, was die vorvertragliche Information beinhaltet.
Tipp: Formulare für die Gebrauchtwagenbestellung checken
Der Gesetzestext hat die Einzelbehandlung der Abweichungen nahegelegt. § 476 Abs. 1 Ziffer 1 BGB verlangt, dass der Verbraucher „vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.“ Dass „ein“ ist in diesem Zusammenhang nicht so zu verstehen, dass ein Fahrzeug nur eine einzige Negativabweichung haben dürfe. Es können auch mehrere sein. Der Text legt vielmehr nahe, dass jede Abweichung einzeln behandelt wird. Zumal Ziffer 2 regelt, dass „die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart“ werden muss.
Die Formularvordrucke für die Gebrauchtwagenbestellung von Vogel-Forma haben die Einzelbehandlung von Abweichungen von Anfang an vorgesehen. Die Strategie dahinter war: Wenn ein Gericht entscheiden sollte, dass die Unterschrift pro Abweichung zu viel des Guten sei, kann man dies in einer späteren Auflage der Formulare wieder herausnehmen. Sollten die Gerichte es jedoch genau so haben wollen, fehlt nichts. Derzeit sieht es ganz danach aus, dass die Gerichte die Einzelbehandlung von Abweichungen haben wollen. Eine Entscheidung des BGH steht allerdings noch aus.
Achtung, Autohändler: Viele Automobilhersteller haben in ihren Dealer-Management-Systemen eine Formularversion hinterlegt, die Einzelunterschriften des Verbrauchers je Abweichung nicht vorsieht. Wenn die Anwälte der Verbraucher die aktuelle Rechtsprechung kennen, werden sie genau an diesem Punkt einsteigen. Das ist im Streitfall also ein Tanz auf dünnem Eis. n
Stand: 08.12.2025
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