BGH-Urteil Kunden müssen angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen

Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Laut dem neuen Kaufrecht brauchen Kunden ihrem Verkäufer keine Frist für eine Nachbesserung zu setzen, wenn sie Sachmängel feststellen. Tun sie es doch, kann das sogar zu ihrem eigenen Nachteil sein. Das zeigt ein Urteil des BGH.

Arbeiten am Motor: Das neue Kaufrecht soll bei Sachmängeln Verbrauchern leichter zu ihrem Recht verhelfen. Treten Sachmängel nach dem Verkauf auf, beispielsweise am Motor eines Gebrauchtwagens, muss der Verkäufer sie innerhalb einer angemessenen Zeit beheben. Setzt der Kunde dennoch eine Frist, muss diese realisitisch sein, urteilte der BGH.(Bild:  ProMotor)
Arbeiten am Motor: Das neue Kaufrecht soll bei Sachmängeln Verbrauchern leichter zu ihrem Recht verhelfen. Treten Sachmängel nach dem Verkauf auf, beispielsweise am Motor eines Gebrauchtwagens, muss der Verkäufer sie innerhalb einer angemessenen Zeit beheben. Setzt der Kunde dennoch eine Frist, muss diese realisitisch sein, urteilte der BGH.
(Bild: ProMotor)

Seit der Reform des Kaufrechts im Jahr 2022 besteht insbesondere im Gebrauchtwagenhandel noch Unsicherheit. Neu ist beispielsweise, dass ein Kunde nach einem Gebrauchtwagenkauf vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er Sachmängel festgestellt und der Verkäufer diese nicht in einer angemessenen Frist beseitigt hat. Aktiv selbst eine Frist setzen muss er aber nicht.

Das hatte aber eine Kundin getan und war schließlich von ihrem Kaufvertrag zurückgetreten. Mit dem Fall befasste sich deshalb das Landgericht Düsseldorf. Die Frau hatte im Juni 2022 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Seat Leon gekauft, der sechs Tage nach der Übergabe jedoch einen Motorschaden hatte. Der Verkäufer, ein Gebrauchtwagenhändler ohne eigene Werkstatt, erklärte sich bereit, das abgeschleppte Fahrzeug in seinem Betrieb zu untersuchen und gegebenenfalls zu reparieren.