Gebrauchtwagen: Problematische Musterkaufverträge

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Aussage des Gerichts

Das LG Oldenburg holte ein Sachverständigengutachten ein, welches bestätigte, dass das verkaufte Fahrzeug mangelhaft war. Trotz des Alters des Fahrzeuges und der zum Zeitpunkt des Kaufes vorliegenden Kilometerleistung wies das Fahrzeug nicht die bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit auf. Der gerichtliche Sachverständige kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das Getriebe einen Verschleißschaden aufwies, welcher selbst unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Laufleistung nicht üblich war.

Die Haftung für Sachmängel wurde durch den Beklagten auch nicht wirksam ausgeschlossen.

Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, war der Ausschluss der Sachmangelhaftung zwar grundsätzlich möglich, das LG Oldenburg kam allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund von § 309 Nr. 7a BGB der Haftungsausschluss, welcher im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgte, nicht wirksam war. Der Musterverkaufsvertrag, welchen der Kläger verwandt hatte, war nach Ansicht des LG eine AGB, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte, welche eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellte.

Besonders ausführlich beschäftigt sich das LG Oldenburg sodann mit der Frage, ob die Geschäftsbedingungen vom Beklagten und Verkäufer „gestellt“ im Sinne des § 305 BGB wurden. Davon ist nach Ansicht des LG Oldenburg dann auszugehen, wenn die eine Vertragspartei die Einbeziehung der AGB „verlangt“ hat. Dies sei wiederum aus Sicht der Partei zu beurteilen, die mit dem Ansinnen, die Vertragsbedingungen in den Vertrag einbeziehen zu wollen, konfrontiert werde, und zwar unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verkehrsanschauung nach den Grundsätzen von §§ 133 BGB und § 157 BGB.

Die andere Vertragspartei kann nach Ansicht des LG Oldenburg dann davon ausgehen, dass der Vertragspartner die Einbeziehung verlangt, wenn dieser zu verstehen gibt, er sei nicht mehr bereit, von den von ihm vorgelegten vorformulierten Konditionen im Ganzen oder bezogen auf einzelne Regelungen abzuweichen. Derjenige, welcher die AGB stellt, macht damit zur Bedingung, dass der Vertrag entweder zu seinen Bedingungen oder gar nicht abgeschlossen wird. Hiervon ging sodann das LG Oldenburg im konkret zu entscheidenden Falle aus.

Der Beklagte brachte nicht hinreichend deutlich bzw. unzweideutig zum Ausdruck, dass ein Vertragsschluss grundsätzlich auch ohne Einbeziehung der von ihm vorgelegten Vertragsbedingungen als Ganzes erfolgen hätte können.

Damit unterlagen allerdings die vertraglichen Vereinbarungen der Inhaltskontrolle, insbesondere der Überprüfung gemäß der Regelung des § 309 Nr. 7a BGB. Diese regelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schäden am Leben, am Körper und an der Gesundheit nicht wirksam ausgeschlossen werden können, soweit sie fahrlässig durch eine Pflichtverletzung des Verwenders der Geschäftsbedingungen verursacht wurden.

Die Formulierung von Satz eins der Regelung des Musterverkaufsvertrages von „Mobile.de“ unter II. verstieß gegen § 309 Nr. 7a BGB. Darin wurde nämlich formuliert, dass „das Fahrzeug … unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft werde. Damit werde allerdings inhaltlich zum Ausdruck gebracht, dass für alle Schäden, die ihren Grund in dem Bestehen eines Sachmangels haben, die Haftung ausgeschlossen werde, also auch für Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers. Damit war die vertragliche Regelung in dem vom Beklagten verwendeten Mustervertrag insgesamt unwirksam.

Diesbezüglich galt nach Ansicht des LG Oldenburg der Grundsatz des Verbotes der „geltungserhaltenden Reduktion“. Die Verwendung verbotswidriger Klauseln solle nicht dadurch risikolos gemacht und gefördert werden, dass sie eine verbotswidrige Klausel durch Reduktion auf das gerade noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrecht erhalte. Ein mittels AGB vereinbarter Gewährungsausschluss werde dann insgesamt unwirksam und nicht nur begrenzt auf Körperschäden.

Vor diesem Hintergrund griff der Haftungsausschluss des Verkäufers nicht, die Klage in weitaus überwiegendem Umfange erfolgreich.

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