Gebrauchtwagenkauf: Zehn-Tages-Frist gilt

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Zu den Urteilsgründen

Hierzu führt das LG Saarbrücken aus: „Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist insofern nicht – wie das Amtsgericht meint – mit dem Kauf eines Brötchens vergleichbar. Bei einem Gebrauchtwagen handelt es sich – anders als bei Backwaren – um eine Stückschuld, für deren Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln der Gebrauchtwagenhändler haftet. Vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens wird daher typischerweise eine Werkstattuntersuchung durchgeführt oder die Ergebnisse einer bereits früher erfolgten Untersuchung des Fahrzeugs werden anhand von Unterlagen nochmals geprüft. Dass ein solcher für einen Gebrauchtwagenverkauf typischer Handlungsablauf auch bei der Klägerin durchgeführt wird, hat diese mit Schriftsatz vom 14.10.2014 unbestritten vorgetragen.

Weiterhin ist die Besonderheit der Verkaufs- und Betriebsstruktur der Klägerin im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwei Filialen und mehrere Mitarbeiter, wobei in beiden Filialen dieselbe Ware, nämlich die von der Klägerin gehandelten Gebrauchtwagen, angeboten werden. Vor einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges ist daher zu prüfen, ob dieses Fahrzeug nicht bereits durch einen anderen Mitarbeiter – möglicherweise in einer anderen Filiale – angeboten oder verkauft worden ist. In die Abwägung, ob die Bindungsfrist von zehn Tagen einen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, erheblich übersteigt, ist auch der Umstand einzustellen, dass der einzelne Verkäufer vor Ort, der mit dem Kunden über den Kauf verhandelt – anders als ein Verkaufsmitarbeiter in einer Bäckerei –, keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Kaufvertrags hat. Die Entscheidung über den Vertragsschluss ist vielmehr der Geschäftsleitung vorbehalten, die diese Entscheidung auf der Grundlage der ihr von den Mitarbeitern übermittelten Unterlagen trifft. Dieser Umstand verlängert den Zeitraum der Prüf- und Bearbeitungsfrist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erscheint im Regelfall ein Zeitraum von vier Tagen erforderlich aber auch ausreichend, um die Vorlegung der Unterlagen an die Geschäftsleitung, die Prüfung durch die Geschäftsleitung und den Rücklauf der Antwort über die getroffene Entscheidung an den Mitarbeiter vor Ort zu gewährleisten ... Die in den „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ der Klägerin vorgesehene Bindungsfrist des Käufers von höchstens zehn Tagen übersteigt daher den in § 147 II BGB umschriebenen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt ... und trägt darüber hinaus einem schutzwürdigen Interesse des Verwenders Rechnung, hinter dem das Interesse des Käufers an einem früheren Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss.“ (vgl. BGH-Urteil vom 13.9.2000, AZ: VIII ZR 34/00).

Das Urteil in der Praxis

Die Frage, ob eine Bindungsfrist von zehn Tagen bei der Gebrauchtwagenbestellung gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist, bleibt in der Rechtsprechung weiterhin umstritten. Mit vorgenannten Argumenten hält das LG Saarbrücken die Zehn-Tages-Frist nicht für unangemessen lang und damit nicht für unwirksam.

Anders entschieden jedoch das Landgericht Bremen (Urteil vom 9.9.2003, AZ: 1 U 565/03) und das Amtsgericht Northeim (Urteil vom 12.2.2009, AZ: 3 C 820/08). Beide Gerichte hielten die zehntägige Bindungsfrist für unwirksam – insbesondere dann, wenn das zu verkaufende Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde.

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