Geldwäscheprävention im Autohandel – Teil 2 Geldwäscheprävention ist definitiv Chefsache

Von Andreas Glotz 6 min Lesedauer

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Eine tragende Säule der Geldwäscheprävention im Autohaus ist das Risikomanagement. Es ist zwar aufwendig, alle Risiken zu analysieren und mit Sicherungsmaßnahmen zu belegen. Aber es lohnt sich.

Einer muss die Ecken ausfegen und dafür sorgen, dass Geldwäsche nirgendwo im Unternehmen anhaften kann – der Chef.(Bild:  © ajr_images - adobe.stock.com)
Einer muss die Ecken ausfegen und dafür sorgen, dass Geldwäsche nirgendwo im Unternehmen anhaften kann – der Chef.
(Bild: © ajr_images - adobe.stock.com)

Das Geldwäschegesetz (GwG) dient in erster Linie der Prävention. Das heißt: Halte ich mich als Händler an die gesetzlich festgelegten Maßnahmen, schütze ich mich davor, von Geldwäschern missbraucht zu werden. Eine wesentliche Schutzmaßnahme ist das betriebsinterne Risikomanagement. Eine Maßnahme im Rahmen dieses Risikomanagements ist unter anderem, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Manche Händler meinen, das könnte pro forma der gerade ausgelernte Auszubildende sein; ansonsten ginge alles wie gewohnt weiter. Das ist aber ein schwerwiegender Irrtum!

So heißt es in der gesetzlichen Vorgabe, dass für das Risikomanagement auch ein „verantwortliches Mitglied der Leitungsebene“ im Autohaus benannt wird. Damit wollen die Aufsichtsbehörden eine weitere Haftungsebene erreichen. Denn einen Geldwäschebeauftragten für Versäumnisse im Betrieb in Haftung zu nehmen, ist nahezu ausgeschlossen. Für die Bußgelder werden immer das Autohaus und/oder der Geschäftsführer/Inhaber in Anspruch genommen.