Gelegentliche Navi-Aussetzer sind kein Mangel

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Das OLG Hamm wies die Berufung als vollständig unbegründet ab. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hielt es die Mangelhaftigkeit des verbauten Navigationssystems nicht für unstreitig und kam zu dem Ergebnis, dass über die Mangelhaftigkeit des Navigationssystems hätte Beweis erhoben werden müssen. Wörtlich heißt es dazu in der Urteilsbegründung:

„Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit eines (Neu-)Fahrzeugs ist zum einen dann begründet, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug vom technischen Stand der Serie negativ abweicht, was durch einen Vergleich mit typ- und modellgleichen Fahrzeugen desselben Herstellers festzustellen ist. Im Übrigen kann sich ein Mangel daraus ergeben, dass das betreffende Fahrzeug von dem jeweiligen Stand der Technik negativ abweicht, was grundsätzlich einen herstellerübergreifenden Vergleich bedingt (s. Urt. des Senats 18.03.2014, 28 U 162/13, Beck RS 2014, 07366 m.w.N.).

Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass es gelegentlich zu Fehlanweisungen durch den im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Routenplaner kommt, auch wenn sie die einzelnen von der Klägerin geschilderten Vorfälle – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten hat. Das lässt aber noch nicht auf einen unstreitigen Mangel im vorgenannten Sinn schließen. Auch bei einem Navigationsgerät, das fest in ein hochpreisiges Fahrzeug eingebaut ist, lässt sich technisch nicht ausschließen, dass es in Einzelfällen zu falschen Wegweisungen kommt.

Zum einen müssen die Gründe hierfür nicht notwendig im Fahrzeug angelegt sein. Denkbar ist beispielsweise eine Störung seitens der Navigationssatelliten, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen ist es – angesichts der menschlichen Unzulänglichkeiten – nicht vollständig vermeidbar, dass das zugrundeliegende Daten-/Kartenmaterial nicht vollständig der Wirklichkeit entspricht und Programmierungsfehler falsche Wege vorgeben und diese Fehler in Fehlweisungen zur Route zu Tage treten. Außerdem kann der Karten- und „Wissensstand“ eines Navigationssystems, welches nicht fortlaufend (per Internet) aktualisiert werden kann, hinter der sich von Tag zu Tag ändernden Straßenwirklichkeit zurückbleiben.

Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb erst oder nur dann vor, wenn entweder Fehlweisungen auf einem im Fahrzeug angelegten technischen Defekt beruhen oder ein Navigationssystem mit seriell schon veralteter Hard- oder Software verbaut worden ist oder – bei Wahrung des Standes der Serie – wenn die im Fahrzeug verwendete Navigationstechnik und -software zu Fehlweisungen führt, die nach Art und/oder Anzahl ein Ausmaß annehmen, wie es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht zu finden ist.“

Der Zeugenbeweis für das tatsächliche Auftreten von Fehlweisungen des Navigationsgerätes konnte demgemäß nicht Beweis über die Ursache der Fehlanweisungen und damit der eigentlichen Mangelhaftigkeit des Navigationsgerätes selbst erbringen.

Durch die zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs konnte nunmehr der Beweis der Mangelhaftigkeit, der durch eine sachverständige Untersuchung des Navigationsgerät hätte geführt werden müssen, nicht mehr erfolgen, so dass die Klägerin beweisfällig blieb und der Anspruch unbegründet war.

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