Verjährungsfragen rund um den Autokauf
Genau wissen, wann was zu tun ist
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Prima Sache, wenn man eine Mangelbehauptung mit dem Einwand „Zu spät!“ abschmettern kann. Sicherheit im Umgang mit der Verjährungsberechnung kann für einen Händler also eine sehr beruhigende Sache sein.
Egal, ob das Kaufobjekt neu oder gebraucht ist, ob der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) ist oder nicht: Die regelmäßige Verjährung bei einem Kauf beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang (§ 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB). Normalerweise ist die Übergabe der sogenannte Gefahrübergang, und mit diesem Zeitpunkt startet die Verjährungsberechnung (§ 438 Abs. 2 BGB). Im Kaufrecht heißt die Verjährungsfrist im allgemeinen Sprachgebrauch Gewährleistungsfrist.
Wenn der Käufer kein Verbraucher ist
Handelt der Käufer nicht als Verbraucher, darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Es ist allerdings ein weit verbreiteter Irrglaube, dass solche Verkäufe automatisch „ohne Gewährleistung“ seien. Ohne einen vereinbarten Ausschluss gilt auch hier die zweijährige Gewährleistung. Wird der Ausschluss der Gewährleistung nicht individuell ausgehandelt, sondern mittels einer vorgedruckten Klausel erledigt, muss darauf geachtet werden, dass auch die Ausnahmen aus § 309 Ziffer 7 a und b BGB („… mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Verkäufer oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers herbeigeführt werden …“) in die Klausel hineinformuliert werden. Eine vorvertragliche Information gemäß § 476 BGB ist dabei nicht erforderlich; die ist nur beim Verkauf an Verbraucher vorgeschrieben.
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