Problematisch sei auch, dass in der Fraunhofer-Liste weitere Nebenkosten, die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelten Marktpreis seien (wie Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.) nicht genannt wurden, während die Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereits enthalte, in welcher Zuschläge ausgewiesen werden könnten.
Weiterhin sprach das AG Langenfeld die zusätzlichen Kosten für das Navigationsgerät bzw. das Automatikgetriebe zu. Der Geschädigte sei so zu stellen, als hätte das schadenbringende Ereignis nie stattgefunden. Da das verunfallte Fahrzeug über dementsprechende Zusatzausstattung verfügte, durfte der Geschädigte dies auch im Hinblick auf den Mietwagen erwarten. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Luxusausstattung.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Langenfeld lehnt mit konsequenter und zutreffender Begründung die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels ab.
Es stellt sich in der Praxis regelmäßig heraus, dass die Tarife, welche der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ausweist, dem Geschädigten in seiner konkreten Situation so gar nicht zugänglich sind. Dies liegt daran, dass das Fraunhofer-IAO sowohl an der Situation des Geschädigten als auch an der Rechtsprechung vorbei ermittelte. Abgefragt wurde eben lediglich Internetangebote weniger überregionaler Anbieter.
Der Geschädigte wird allerdings nach dem Unfall regelmäßig den Autovermieter vor Ort aufsuchen, um von dort aus zeitnah und flexibel den Ausfall seines verunfallten Fahrzeugs zu überbrücken. Die Tarife, welche hierbei dem Geschädigten zugänglich sind, hat der Schwacke Verlag zutreffend ermittelt.
(ID:43312794)