Gericht erteilt Unternehmergewinnabzug Absage

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Auch die vom Sachverständigen ermittelt Wertminderung in Höhe von 600,00 Euro kann die Klägerin beanspruchen, entschied das AG Saarbrücken und führte hierzu aus:

„Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat die Wertminderung mit 600 Euro beziffert.

Er hat insoweit angegeben, sämtliche beeinflussenden Faktoren wie Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Veräußerungswert (zu denen er im Gutachten entsprechende Ausführungen macht) berücksichtigt zu haben. Durchschnittlich sei ein Mindererlös nach der Instandsetzung in dieser Höhe zu erwarten.

Der Beklagte hat diesen Wert bestritten und auf einen Prüfbericht der Dekra vom 15.04.2013 verwiesen. Dort lautet es indes nur allgemein: „Aufgrund von Art und Umfang der Beschädigung ist unter Berücksichtigung des Fahrzeuges, der Erstzulassung, Laufleistung und Marktsituation eine Wertminderung von (450) angemessen und üblich.“

Inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen M. falsch sind, ist nicht dargetan. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob der angegebene Wert willkürlich gewählt wurde, oder das Ergebnis einer ernsthaften Sachprüfung ist, die aufgrund einer überlegenen Berechnungsmethodik, Marktanalyse o.ä., das abweichende Ergebnis trägt.“

Zur Höhe des Nutzungsausfalls führte das Gericht aus:

„Der Beklagte hat pauschal und ohne Begründung behauptet, dass nur 50 Euro anzusetzen seien. Das Bestreiten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Es hätte dem Beklagten oblegen darzulegen, weshalb nur 50 Euro anzusetzen sein sollen, etwa dass das Fahrzeug in eine falsche Gruppe (G statt F) eingeordnet wurde, oder dass eine Herabsetzung wegen Laufleistung oder Alter zu erfolgen hätte, o.ä.

Hierzu schweigt sich der Beklagte indes aus. Solange aber kein konkreter Mangel des Gutachtens dargetan wird, kann die Klägerin dieses der Bezifferung ihres Schadens ohne Weiteres zugrunde legen.“

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