Gericht rügt falsches Modelljahr im Kaufvertrag
Ein im Kaufvertrag falsch angegebenes Modelljahr ist laut Oberlandesgericht Nürnberg ein Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf.
Im vorliegenden Fall kaufte ein Autofahrer im September 2003 ein Fahrzeug, das im September 2002 erstzugelassen und laut Kaufvertrag auch ein Modell dieses Jahres war. Kurz nach Fahrzeugübergabe stellte sich heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell des Jahres 2001 handelte. Dem Verlangen des Käufers, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm ersatzweise ein Auto des Modelljahres 2002 zu liefern, kam der Händler nicht nach. Der Käufer zog daraufhin vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Kläger Recht, dass bei dem gekauften Fahrzeug aufgrund des falsch angegebenen Modelljahres ein Sachmangel vorliege (AZ.: 8 U 2366/04). Die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs fehle, außerdem müsse ein Käufer davon ausgehen können, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein überschaubarer Zeitraum liegt. Ferner stelle das Modelljahr in der öffentlichen Meinung einen wertbildenden Faktor dar.