Gericht setzt auf Fraunhofer-Erhebung

Seite: 2/2

Das Urteil in der Praxis

Die Begründung des OLG Koblenz zur Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels überzeugt nicht. Internet-Screenshots von angeblich günstigeren Konditionen können nicht belegen, dass der Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich entsprechend günstiger hätte anmieten können.

Schon gar nicht kann sich aus der Vorlage derartiger Internet-Screenshots die Annahme rechtfertigen, der Schwacke-Automietpreisspiegel sei ungeeignet. Dieser stützt sich völlig zu Recht nicht auf vereinzelte Werbeangebote, deren Zugänglichkeit im konkreten Fall höchst zweifelhaft ist, sondern ermittelt den durchschnittlichen Selbstzahlernormaltarif der Region welcher dem Geschädigten in seiner konkreten Situation unmittelbar zugänglich ist. Hierbei fließen alle zur Verfügung stehenden Tarife mit ein.

In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass die Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels völlig unrealistisch sind. Es bleibt zu hoffen, dass die unterinstanzlichen Gerichte der Einzelfallentscheidung des OLG Koblenz nicht folgen und in der Praxis weiterhin nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel geschätzt wird.

(ID:43419745)