Gericht urteilt über diverse Schadenposten

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Bezüglich der An- und Abmeldekosten verneinte das AG Achern die Möglichkeit eine Pauschale einzufordern. Diese würde von der Rechtsprechung dann zugesprochen, wenn beispielsweise Kleinausgaben im Einzelnen nicht oder kaum belegbar seien bzw. diese zu erfassen, eine erhebliche Mühewaltung erfordere. Dies gelte allerdings für die Kosten der An- und Abmeldung nicht. Hier müssten die Kosten im Einzelnen belegt werden. Den erstatteten Betrag in Höhe von 60 Euro hielt das AG Achern jedenfalls für ausreichend.

Außerdem sah es keinen Anspruch auf pauschale Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 75 Euro. Hier müsste konkret vorgetragen werden. Die Geltendmachung einer Pauschale sei nicht zulässig.

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil des AG Achern ist für die Praxis sehr interessant, befasst es sich doch mit zahlreichen typischen Schäden nach einem Verkehrsunfall.

Erfreulich ist die Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels. Hier fällt besonders die Aussage ins Auge, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Selbstfahrervermietfahrzeug vermietet wurde oder nicht. Dies spielt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger schlicht und einfach keine Rolle.

Bei den Abschleppkosten wurde keinesfalls festgestellt, dass diese nur bis zur nächsten Fachwerkstatt ersetzbar seien. Vielmehr monierte das Gericht fehlenden Vortrag zur Notwendigkeit des Abschleppens des Fahrzeugs zur Vertrauenswerkstatt der Klägerin. Das Argument, dass es sich um die „Haus- und Hofwerkstatt“ der Geschädigten handele, ist für sich nicht ausreichend.

Die Ansicht, An- und Abmeldegebühren bzw. auch Wiederbeschaffungskosten könnten nicht pauschal geltend gemacht werden, ist sicherlich diskutabel. Zahlreiche Gerichte sehen dies anders und sprechen eine entsprechende Pauschale zu. Auch die Versicherer ersetzen eine solche Pauschale regelmäßig, wobei die Beträge zwischen 60 Euro bis 120 Euro schwanken.

Hierbei handelt es sich im Übrigen um eine Position, welche in der Praxis häufig übersehen wird. Für das Autohaus besteht hier die Möglichkeit, die An- und Abmeldung als kostenpflichtigen Service anzubieten. Auf Basis der Rechnung des Autohauses kann dann der Geschädigte konkreten Schaden beziffern.

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