Gerichtsstand beim Rücktritt vom Kaufvertrag

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Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist für den Gerichtsstand der Rückgewähransprüche nicht von ausschlaggebendem Gewicht, dass die Klägerin in der Nutzung des Fahrzeugs nicht auf ihren Wohnsitz beschränkt war. Auch der Erwerber einer Fotokamera oder von Dachziegeln ist nicht darauf beschränkt, den Kaufgegenstand nur an dem Ort zu nutzen, an dem die vertragsgemäße Leistung zu erfolgen hatte. Auch kann die Klägerin nicht dadurch schlechter stehen, dass sie das Fahrzeug selbst beim Beklagten abgeholt hat oder hat abholen lassen. Insofern verhält es sich beim Rückgewährschuldverhältnis anders als in Fällen der Nachbesserung (hierzu vgl. BGH NJW 2011, 2278), die in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten erfordern, die sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können, und bei denen deswegen dem Umstand, dass sich Fahrzeuge typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers befinden, besondere Beachtung zu schenken ist. Das Rücktrittsrecht und das Nacherfüllungsrecht sind in ihrem dogmatischen Ausgangspunkt und ihren Rechtsfolgen so verschieden, dass es an einer Vergleichbarkeit der beiden Rechte fehlt. Während Nachbesserung und Ersatzlieferung der Herbeiführung des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es beim Rücktritt um die Rückabwicklung des Vertrags. Im Falle der Ausübung des - verschuldensunabhängigen - Rücktrittsrechts durch den Käufer wegen eines Sachmangels oder arglistiger Täuschung ist zu berücksichtigen, dass der - schlüssig behauptete – Rücktrittsgrund aus dem Risikobereich des Verkäufers herrührt. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die Rückabwicklung des Vertrags im Falle bereits erbrachter Leistungen zielen auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (BGH NJW 2008, 911). Der Käufer muss möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte (vgl. BGHZ 87, 104). Dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht es daher, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen. Hierbei auf den nach dem Vertrag erkennbaren Wohnsitz des Käufers abzustellen entspricht der Interessenlage (OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255) und entspräche auch einer am Europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs.1 ZPO (vgl. Staudinger/Artz, NJW 2011, 3121, 3125). Eine unbillige Härte für den Beklagten entsteht dadurch nicht, da nur der - erkennbare - vertragsmäßige Belegenheitsort einen Erfüllungsort für die Rückgewähransprüche begründet.“

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