Gerichtsstand nach Rücktritt vom Kaufvertrag

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Der Senat folgt damit der herrschenden Meinung. Danach ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag – also auch für den Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises – der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 29 Rn. 25 [„Kaufvertrag“, „Rückgängigmachung“]; Thomas/Putzo, a. a. O., § 29 Rn. 6, 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. [2012], § 269 Rn. 16; jurisPK-BGB/Kerwer, 5. Auf. [2010], § 269 Rn. 21; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906; BayObLG, Beschl. v. 09.01.2004 – 1Z AR 140/03, MDR 2004, 646; OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 – 8 U 51/10, ZGS 2011, 140). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die beiderseitigen Leistungspflichten vollzogen worden sind. Die herrschende Meinung stützt sich dabei vielfach auf die zum alten Schuldrecht ergangene „Dachziegelentscheidung“ des BGH vom 09.03.1983 (VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 = NJW 1983, 1479). Als wesentliches Argument wird angeführt, dass der Käufer im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nur zur Rückgewähr verpflichtet sei, also den Verkäufer lediglich in die Lage versetzen müsse, über die Ware zu verfügen. Eine Begünstigung des Käufers bei der Rückabwicklung sei gerechtfertigt, weil der Verkäufer durch die Lieferung einer mangelhaften Sache den Rücktrittsgrund herbeigeführt habe. …“

Nach Ansicht des OLG Schleswig besteht für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes im Falle der Rücktrittsabwicklung auch ein praktisches Bedürfnis. Dies begründet das Gericht damit, dass, wenn längere Zeit über das Vorliegen des Rücktrittsgrundes gestritten wird, es dem mutmaßlichen Willen der Parteien eher zu entsprechen scheine, dass der Rechtsstreit am Belegenheitsort der Sache ausgetragen wird, da hier eine Beweisaufnahme in der Regel kostengünstiger möglich sei. Insbesondere beim Autokauf werde dies deutlich, da das Fahrzeug unter Umständen mangelbedingt nicht fahrbereit ist. In diesem Fall würden für den Transport erhebliche Kosten anfallen. Auch wenn das Fahrzeug fahrbereit ist und weiter genutzt werden kann, entspreche es der Interesselage der Parteien, die Beweisaufnahme am Belegenheitsort der Sache stattfinden zu lassen. In der Regel sei der Käufer eines Fahrzeugs auf dessen Nutzung angewiesen und wird regelmäßig kein neues Fahrzeug anschaffen, solange er nicht seinen Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer durchgesetzt hat.

Insoweit seien für den Käufer weniger Einbußen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung zu erwarten, wenn die Beweisaufnahme am Belegenheitsort stattfindet. Hieran dürfte nach Ansicht des OLG Schleswig auch der Verkäufer ein Interesse haben, da er bei Verschulden bzw. aus Verzug für den Nutzungsausfallschaden haften würde.

Das OLG Schleswig führt weiter aus: ​Hinzu kommt ein Weiteres: Im Falle des Rücktritts des Käufers wegen eines Mangels hat dieser regelmäßig neben dem Interesse an der Rückzahlung des Kaufpreises ein Interesse an der Rücknahme der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt auch beim Autokauf, denn das mangelhafte Kfz muss irgendwo abgestellt werden. Häufig wird daher die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises mit der Klage auf Rücknahme der Kaufsache verbunden. Auf die Rücknahme der Kaufsache hat der Kläger bei Vorliegen eines Rücktrittsgrunds einen Anspruch. Dieser Anspruch ist auch unstreitig am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache zu erfüllen. Es liefe der Prozessökonomie zuwider, wenn der Käufer diese Ansprüche nicht gem. § 260 ZPO in einer Klage am Belegenheitsort der Kaufsache verbinden könnte.

Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts am Belegenheitsort steht auch nicht das Urteil des BGH vom 13.04.2011 (VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278) entgegen, mit dem der BGH einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verneint hat. Nacherfüllung und Rücktritt sind von ihrer dogmatischen Struktur so verschieden, dass die zugrunde gelegten Erwägungen nicht übertragbar sind. Der Nacherfüllungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch, der nach Gefahrübergang an die Stelle der Verpflichtung nach § 433 I BGB tritt, dem Käufer eine sach- und rechtsmangelfreie Sache zu übergeben und ihm Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die weiteren Gewährleistungsrechte (Schadensersatz, Rücktritt, Minderung) sind grundsätzlich von einer Fristsetzung abhängig. Dem Verkäufer wird somit ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt. Mit wirksamem Rücktritt ist das Nacherfüllungsrecht aber gescheitert. Die Rücktrittserklärung führt dann – wie oben dargestellt – zu einer grundlegenden Umgestaltung des Schuldverhältnisses. Auf diesen Unterschied hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen:

„Schließlich lassen sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 269 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Krüger, a. a. O., § 269 Rn. 41; zum alten Schuldrecht auch Senat, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109]), entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen … Das Rücktrittsrecht und das Nacherfüllungsrecht sind in ihrem dogmatischen Ausgangspunkt und ihren Rechtsfolgen so verschieden, dass es an einer Vergleichbarkeit der beiden Rechte fehlt. Während Nachbesserung und Ersatzlieferung der Herbeiführung des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es beim Rücktritt um die Rückabwicklung des Vertrags (vgl. etwa Reinking, NJW 2008, 3606 [3609]; Skamel, ZGS 2006, 227 [229 f.]).“

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Nach Ansicht des Senats hat der BGH mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt (dagegen LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 – 6 O 211/11). Er spricht nämlich von den „zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche (Plural, Anm. d. Senats) … entwickelten Grundsätzen“ und verweist dabei auf sein eigenes Urteil vom 09.03.1983. Der BGH hätte die Frage auch offenlassen können, wenn er Zweifel an der herrschenden Meinung gehabt hätte. Dies hat er aber gerade nicht getan. Vielmehr hat er die Unterschiede zwischen Nacherfüllungs- und Rücktrittsrecht herausgestellt.

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