Auf den ersten Blick erschließt sich die Bedeutung des Hinweises des AG Nürnberg für den Kfz-Betrieb nicht. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung gekürzter Mietwagenkosten sind die Ausführungen des Gerichts in der Verfügung allerdings von großer Bedeutung.
Es ist bekannt, dass die Gerichte unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten anwenden. Geschätzt wird beispielhaft nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel, nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder gar anhand eines Mittelwertes zwischen beiden Schätzgrundlagen. Manche Gerichte stellen auch auf Tariflisten überregionaler Autovermieter ab bzw. beauftragen zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten kostspielige Sachverständigengutachten.
In der Praxis kann also die Wahl des „richtigen“ Gerichts entscheidend für den Erfolg der Klage auf ausstehende Mietwagenkosten sein. Der Anwalt des Kfz-Betriebs sollte also stets prüfen, ob auch eine Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO in Betracht kommt.
Schon der Anschein begründet Zuständigkeit
Entscheidend ist nunmehr die Aussage des AG Nürnberg, dass diese Zuständigkeit nicht nur dann gegeben ist, wenn am Ort des Gerichts tatsächlich eine mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Zweigniederlassung ist.
Die Zuständigkeit ist vielmehr schon dann begründet, wenn aus der Sicht des Geschädigten der bloße Anschein einer solchen selbstständigen Niederlassung erweckt wird. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Versicherer auf seinen Regulierungsschreiben stets die Anschrift dieser Niederlassung bzw. auch eine entsprechende Vorwahl verwendet. Stammen sämtliche Schreiben dann von dieser Adresse, so entsteht beim Geschädigten unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Anschein, dass sich dort auch eine Niederlassung mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen befindet.
Bei einer Begründung der Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO ist dies völlig ausreichend. In der Praxis sollte dies bekannt sein.
(ID:44936690)