Gerissener Zahnriemen ist kein Sachmangel

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Positives Urteil für die Branche: Nach Ansicht des Amtsgerichts Offenbach ist ein Zahnriemen als ein typisches Verschleißteil anzusehen.

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Offenbach ist ein Zahnriemen als ein typisches Verschleißteil anzusehen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnriemen infolge ganz gewöhnlicher Materialabnutzung reißt, ohne dass ein Sachmangel vorliegen müsse, erklärte das Gericht (AZ: 380 C 286/02). Auf diese Entscheidung weist jetzt Ulrich Dilchert vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hin.

Der klagende Kunde hatte im Februar 2002 einen drei Jahre alten Pkw mit einer Gesamtlaufleistung von 107.700 km erworben. Beim Kilometerstand von 110.213 km riss der Zahnriemen der Motorsteuerung, wodurch es zu weiteren Motorschäden kam. Anschließend verlangte der Autofahrer vom verkaufenden Händler eine kostenlose Reparatur des Schadens mit der Begründung, dass es sich um einen Sachmangel des Fahrzeugs handelt.

Diese Meinung teilte das Amtsgericht Offenbach jedoch nicht. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Reparaturarbeiten als kostenfreie Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen und schuldete insoweit auch keinen Schadensersatz.

"Ein Sachmangel des Fahrzeugs ergibt sich insbesondere vorliegend nicht bereits aus dem Umstand, dass der Zahnriemen der Motorsteuerung bei einer Laufleistung von 110.213 km gerissen ist. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnriemen infolge einer gewöhnlichen Materialabnutzung gerissen ist. [...] Dass der Abriss des Zahnriemens auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, kann nicht angenommen werden", heißt es in der Urteilsbegründung.

Nach den vorgelegten Wartungsempfehlungen des Herstellers sei der Zahnriemen ohnehin mindestens alle 120.000 km auszutauschen. "Die empfohlenen Austauschintervalle stellen absolute Maximalwerte dar, die in keinem Fall, das heißt selbst bei geringer Beanspruchung, überschritten werden dürfen", führte das Gericht weiter aus. Nach den Empfehlungen könne demgegenüber ein vorzeitiger Austausch erforderlich sein bei besonderer Beanspruchung des Fahrzeuges wie: Stop-and-go-Verkehr, überwiegender Stadtverkehrbetrieb, Kurzstreckenverkehr, häufigen Kaltstarts oder niedrigen Betriebstemperaturen.