Geschädigter kann vorgeschlagenen Gutachter ablehnen

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Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung:

„Die Beklagte meint, dass sie aufgrund der an den Kläger übersandten Liste von Sachverständigen, die über SV-Net erreichbar wären, Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen nehmen konnten, jedenfalls mindestens den Kläger als Geschädigten „bösgläubig“ im Hinblick auf die Sachverständigenvergütung zu machen, da unter SV-Net durch die Beklagte vermittelte Sachverständige zu einem Festpreis von 280 Euro unabhängig von der Höhe des Sachschadens ein Gutachten erstatten würden.

Problematisch erscheint hier schon, unter welchen Bedingungen hier dieser „Festpreis“ von der Beklagten mit den Sachverständigen von SV-Net ausgehandelt wurden. Offen wurde dies jedenfalls nicht kommuniziert. Problematisch erscheint weiterhin, dass auf diese Weise unter SV-Net gelistete Sachverständige nicht gewählt werden dürften.

Problematisch erscheint darüber hinaus, dass auch der freie Sachverständige dann sich indirekt dem Diktat des in SV-Net „vereinbarten“ Pauschal-Festpreises unterordnen müsste. Eine freie Preisbestimmung nach Angebot und Nachfrage wäre damit nicht mehr gegeben, da SV-Net den Preis bestimmen würde.

Problematisch wäre zudem, dass nun SV-Net die Sachverständigenkosten festlegen würde, während, was auch der Beklagten hinlänglich bekannt ist, die Sachverständigen nach BVSK abgerechnet werden können. Danach bestimmt sich das Grundhonorar nach der Schadenshöhe.

Die Abrechnung nach BVSK ist zudem höchstrichterlich anerkannt. Auch das OLG München hat hierzu ausführlich, was der Beklagten bekannt ist, schon Position bezogen.

Statt Klarheit zu schaffen, würde SV-Net zu einem Wettbewerb der Preise, allerdings nur nach unten, führen, ähnlich wie dies bereits im Rahmen der Mietwagenkosten zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Liste der Fall ist.

Insoweit ist abschließend festzustellen, dass die Auswahl des Sachverständigen dem Geschädigten und damit dem Kläger obliegt.

Des Weiteren muss nicht der Kläger als Geschädigter den Streit der Versicherungen mit den Sachverständigen „ausbaden“. Das müssen vielmehr die Versicherung und damit die Beklagte mit dem Sachverständigen ggf. selbst; denn im Rahmen der Abrechnung hat der Geschädigte nur eine Plausibilität der Sachverständigenrechnung vorzunehmen, so dass der Geschädigte selbst dann seine Sachverständigenkosten ersetzt erhält, sollten diese ausnahmsweise mal zu hoch sein.“

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