Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarung

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Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat demnach einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.225,20 Euro gegen den Beklagten gemäß der §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Fahrzeug einen Sachmangel hat, dieser liegt darin, dass das Fahrzeug nicht berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.

Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Vorhandenseins eines Partikelfilters geschlossen, das Fahrzeug trug jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs eine grüne Plakette, sodass der Kläger davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug auch den technischen Anforderungen für die Erteilung dieser Plakette genügt.

Da die Plakette von außen deutlich erkennbar ist, bedarf es üblicherweise keines ausdrücklichen Gesprächs darüber, ob die Berechtigung für die Erteilung einer grünen Plakette tatsächlich vorliegt.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist auch nicht durch § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Der Beklagte behauptet insofern nur, dass der Kläger von seinen Mitarbeitern darauf hingewiesen wurde, dass sie nicht wüssten, ob das Fahrzeug einen Dieselpartikelfilter habe oder nicht. Positive Kenntnis des Klägers kann nicht angenommen werden, zumal der Beklagte für seine aufgestellte Behauptung beweisfällig geblieben ist.

Auch der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss vermag es nicht, den Schadenersatzanspruch des Klägers zu beseitigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt in der grünen Plakette eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug den Anforderungen für die Erteilung der grünen Plakette genügt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss schließt jedoch nicht die Gewährleistung für vereinbarte Beschaffenheiten aus, sodass der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, den Beklagten zur Nacherfüllung aufzufordern. Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen, vorliegend hat jedoch der Beklagte beim ersten Erfüllungsversuch einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz erkennen lassen, sodass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

Das Urteil in der Praxis

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf erklärt der Verkäufer durch das Angebot des mit der grünen Plakette ausgestatteten Fahrzeugs stillschweigend, dass das Fahrzeug über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Erteilung der Plakette verfügt, wobei es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt.

Ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss gilt grundsätzlich nicht für eine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung.

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