Gewerbliche Unfallersatzanmietung

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Die Beklagte wandte allerdings ein, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im konkreten Fall gemäß §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 2 S. 1 BGB unverhältnismäßig sei, sodass die Geschädigte lediglich einen Wertersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns habe. Das AG Nordenham sah dies allerdings anders. Unabhängig, ob das verunfallte Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, sind unfallbedingt entstandene Mietwagenkosten ersatzfähiger Schaden. Die Kosten der Anmietung sind auf Schädigerseite grundsätzlich zu ersetzen. Die Grenze stellt § 251 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Für den Fall, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, tritt an die Stelle des Wiederherstellungsanspruches (§ 249 BGB) ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 251 BGB). Das AG Nordenham führte aus, dass bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen sei, es auf den Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits ankomme. Es handele sich hierbei allerdings nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten.

Die Beklagte hatte im konkreten Fall berechnet, dass die angefallenen Mietwagenkosten den entgangenen Gewinn des unfallgeschädigten Taxiunternehmens um das 4,1-fache überstiegen.

Dennoch ging das AG Nordenham nicht von einer Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Wiederherstellungskosten aus. Die Versagung der Restitution unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB stelle sich als vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des § 249 BGB dar. Es komme auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Als unverhältnismäßig könne die Anmietung eines Ersatztaxis nur dann gewertet werden, wenn es sich aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt habe, wobei es zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit gehöre, um längerfristiger Vorteile willen, zumindest für einen überschaubaren Zeitpunkt kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen (BGH, NJW 1993, 3321).

Das AG Nordenham sah den Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit noch nicht als gegeben an und sprach die konkreten Mietwagenkosten zu.

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