Gnadenlose Leasinggesellschaften mit ihren Restwertverpflichtungen

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Das Verhalten der meisten Leasingunternehmen zeigt, dass sie sehr wohl die rechtliche Fragwürdigkeit dieser Rückkaufverpflichtung erkennen. Es wäre wahrscheinlich zu viel verlangt, würde man von den Leasingbanken erwarten, dass sie die Rechtsunwirksamkeit dieser Klausel anerkennen. Aber es wäre das richtige Signal, wenn sie zumindest erklären würden, dass sie wegen der wirtschaftlichen Krise in der Automobilbranche und aus Gründen des Interesses am Erhalt der Vertragspartner eine Regelung treffen wollen, die den Handel im Wesentlichen von diesem Risiko befreit (so z. B. Mercedes).

Davon sind allerdings einige Hersteller meilenweit entfernt, allen voran der Volkswagen-Konzern. Dort herrschen neue Prinzipien: 1. Teile und herrsche; 2. Nutzen wir die unternehmensbedingte Abhängigkeit unserer Vertragspartner so weit wie möglich aus.

Missbrauch der Macht

Ein fürwahr edles Unterfangen! Und es ist keine VW-Bank-Strategie, sondern eine Konzernstrategie. So wird sogar der Vertriebsaußendienst des Herstellers mobilisiert, um beim jeweiligen Händler nachzufragen, warum er nicht dieses wunderbare „Restwert-Unterstützungsprogramm“ unterschrieben habe. Datenschutz, Bankgeheimnis – wen kümmert so etwas! Hinzu kommt: Der VW- und Audi-Partner soll auch noch zusätzlich ausdrücklich erklären, dass er seine Ankaufs- und Rückkaufsverpflichtung anerkennt und alle Ansprüche damit erledigt sind.

Was hier abläuft, bedarf in der Tat der rechtlichen Klärung: Wer die Marktmacht ausnutzt, um rechtsunwirksame Klauseln zu „reparieren“, handelt nicht lauter, sondern grob missbräuchlich. Wer zur Durchsetzung dieses Ziels auch noch die Mitarbeiter des Konzerns einsetzt, damit diese „ordentlich Druck machen“, handelt noch unlauterer; und wer sich dabei weder an Datenschutz noch an das Bankgeheimnis hält, der gehört nicht nur vor den Kadi, sondern auch vor das Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen, vor die Kartellbehörde und den Datenschutzbeauftragten.

Natürlich ist die VW-Bank nicht der einzige Übeltäter in der Branche. Auch die Ford Bank befleißigt sich – vor allem gegenüber den ausgeschiedenen Jaguar- und Land-Rover-Händlern – einer forschen und meines Erachtens rechtswidrigen Gangart: Zur Rückgabe anstehende Bürgschaften geben sie nicht zurück und zahlen Guthaben nicht aus, wenn sich der Händler weigert, der – rechtlich höchst fragwürdigen – Rückkaufverpflichtung bei Leasingfahrzeugen nachzukommen. Auch freie Leasinggesellschaften hantieren mit rechtlich problematischen Klauseln. Es wird Zeit, eine Liste aller herstellereigenen und freien Leasinggesellschaften zu veröffentlichen, die auch weiterhin der Auffassung sind, dass nicht sie als Leasinggeber das Risiko des Leasinggeschäfts tragen müssen, sondern andere: nämlich die Händler.

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