Greift die Garantie nicht, hilft Gewährleistung

Von autorechtaktuell.de

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Aus einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag lassen sich nicht nur Ansprüche auf Kostenübernahme für eine Mängelreparatur ableiten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Aus einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag lassen sich nicht nur Ansprüche auf Kostenübernahme für eine Mängelreparatur ableiten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat das Landgericht (LG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 14.9.2011, AZ: 26 O 214/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohauskunde (Kläger) im Juli 2009 für knapp 7.000 Euro einen gebrauchten Ford Fiesta mit Gebrauchtwagen-Garantie gekauft. Der Kunde fuhr mit dem Auto über 30.000 Kilometer, bevor er im März 2010 einen Motorschaden erlitt. Zunächst forderte der Kunde den Händler (Beklagter) zur Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von über 7.000 Euro auf. Als sich der Verkäufer darauf nicht einlassen wollte, trat der Kläger unter Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale für die 30.000 gefahrenen Kilometer.

Das Landgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag und die damit verbundene Forderung nach Rückzahlung des Kaufpreises berechtigt war. Das Gericht lehnte zunächst einen Anspruch aus dem Garantievertrag ab, da dieser nur einen Anspruch auf Reparatur, nicht aber auf Rückabwicklung vorsehe. Doch die Beweisaufnahme, bei der ein Sachverständiger überzeugend darlegte, dass der Mangel bereits beim Verkauf des Autos vorlag, ließ das Gericht zu einem anderen Urteil kommen. Es sah die vom Anwalt des Klägers hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Gewährleistungsrecht als berechtigt an. Damit gestand das Gericht dem Kläger das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet war. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen der mündlichen Anhörung plausibel und überzeugend dargelegt, dass der eingetretene Motorschaden durch einen Ausfall der Spannrolle hervorgerufen wurde .... dieser Ausfall erfolgte vor der vom Hersteller vorgesehenen Lebensdauer von 200.000 Kilometern bzw. zehn Jahren.

Der Motorschaden ist laut Gutachten weder auf normalen Verschleiß, noch auf mangelnde Wartung zurückzuführen ... Nach eingehender Prüfung des Schadensbildes kam der Gutachter vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Ausfall des Riementriebes auf den Lagerschaden der Spannrolle zurückzuführen war, ohne dass sich ein solches Festfressen im Vorfeld angekündigt hätte und mithin durch den Kläger vermeidbar gewesen wäre.

Der Kläger hat dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31.5.2010 fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 11.6.2010 gemäß § 439 BGB gesetzt, so dass er nunmehr die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann.

Abzuziehen von dem gezahlten Betrag von 7.400 Euro sind die anzurechnenden Gebrauchsvorteile, die die Kammer mit 1.354 Euro ermittelt hat.“

Praxis

Auch wenn bei Abschluss einer Garantie die Ansprüche daraus in der Regel einfacher durchzusetzen sind als Gewährleistungsansprüche, sollten diese gesetzlichen Ansprüche nicht aus dem Auge verloren werden. Denn zum einen dürfen die gesetzlichen Ansprüche nicht von der Durchführung von Inspektionen abhängig gemacht werden. Zum anderen können sie weitergehen als die Herstellergarantie und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Einforderung von Schadenersatz.

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