Grob fahrlässig: Schlüssel im Briefkasten
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn die zu einem Diebstahl genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten der Kfz-Werkstatt eingeworfen wurden.
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht hat, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten der Kfz-Werkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dem Versicherungsnehmer ist jedenfalls dann grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn es sich um einen nicht gesicherten Außenbriefkasten handelt.
Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Urteil vom 9.6.2005, Az: 8 U 182/04) und steht damit nicht allein: Ähnlich urteilten in der Vergangenheit bereits das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000, Az: 24 O 236/99) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.5.2000, Az: 4 U 68/99).
Eine andere Ansicht hatte das OLG Hamm vertreten, das den Einwurf der Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten einer Glastür der Werkstatt als nicht grob fahrlässig beurteilte (Urteil vom 2.11.1999, Az: 20 W 17/99). Um Regressansprüchen von Kunden vorzubeugen, sollte daher in einen tresorartigen Schlüsseleinwurf investiert werden, wie man ihn von den Autovermietern am Flughafen kennt.