GTÜ informiert über H-Kennzeichen

Von Steffen Dominsky

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Die neue „Oldtimerrichtlinie“ hat laut GTÜ die Anerkennung für das historische H-Kennzeichen vereinfacht. Mit der Beantwortung von maximal neun Fragen steht fest: H-Abnahme bestanden oder nicht.

Die neue Richtlinie für die H-Kennzeichenabnahme ist logisch aufgebaut.(GTÜ)
Die neue Richtlinie für die H-Kennzeichenabnahme ist logisch aufgebaut.
(GTÜ)

Mehr als vier Jahre bewegten sich Prüfingenieure in einer rechtlichen Grauzone, wenn es um die Abnahme eines Fahrzeugs zur Erlangung des begehrten H-Kennzeichens ging. Seit November 2011 ist nun die neue „Oldtimerrichtlinie“ in Kraft, die diese Abnahme nicht nur auf eine solide rechtlich Basis stellt, sondern auch das Prozedere für die Anerkennung an sich neu regelt. Laut der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ) muss ein Prüfer im Zuge der Begutachtung künftig maximal neun Fragen beantworten und hat sodann geklärt, ob ein Fahrzeug als historisches Kulturgut anzuerkennen ist oder nicht.

Soll ein originalgetreu erhaltenes Fahrzeug für die Einstufung als Oldtimer begutachtet werden, dann ergeben sich aus dem Anforderungskatalog dazu maximal vier konkrete Fragen:

  • Frage 1: Ist für das Fahrzeug eine Erstzulassung vor mehr als 30 Jahren nachweisbar? Wenn ja, weiter mit Frage 3. Wenn nein, weiter mit Frage 2.
  • Frage 2: Ist das Fahrzeug nachweislich vor mehr als 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen?
  • Frage 3: Ist das Fahrzeug in einem originalgetreuen Gesamtzustand?
  • Frage 4: Ist das Fahrzeug in einem guten Pflege-/Erhaltungszustand und mängelfrei im Sinne der StVZO, unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik?

Können diese Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, kann das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden. Ist das Fahrzeug nicht in einem originalgetreuen Gesamtzustand, sondern modifiziert, so ergeben sich aus dem Anforderungskatalog dazu maximal fünf weitere konkrete Fragen:

  • Zusatzfrage 5: Wurden die Änderungen gegenüber dem Originalzustand bereits vor mehr als 30 Jahren vorgenommen? Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 6.
  • Zusatzfrage 6: Entsprechen die Änderungen gegenüber dem Originalzustand einem anderen Modell aus der Fahrzeugbaureihe? Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 7.
  • Zusatzfrage 7: Wurden die Änderungen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung vorgenommen? Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 8.
  • Zusatzfrage 8: Wären die Änderungen gegenüber dem Originalzustand innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung möglich gewesen und sind diese historisch korrekt durch Nachbildung eines historischen Vorbilds? Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, weiter mit Frage 9.
  • Zusatzfrage 9: Sind die konkreten Änderungen gegenüber dem Originalzustand im Beispielkatalog des Anforderungskataloges als zulässig aufgeführt? Wenn ja, dann sind diese Änderungen zulässig. Wenn nein, dann kann das Fahrzeug nicht als Oldtimer eingestuft werden.

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