Diese Voraussetzungen sah das AG Bonn im vorliegenden Fall als erfüllt an. Bereits das berechnete Grundhonorar bewegte sich an der oberen Grenze des gerade noch Vertretbaren und überschritt sogar den Honorarkorridor der BVSK-Honorarbefragung 2013.
Unverhältnismäßige Nebenkosten
Dazu hätten die Nebenkosten das Gesamthonorar einen nicht mehr vertretbaren Umfang erreicht, da sich die Gutachterkosten auf 41 Prozent des ermittelten Gesamtschadens summierten. Dies sei für einen wirtschaftlich verständigen Geschädigten als Laien erkennbar unangemessen. Einem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich aufgedrängt, dass Nebenkosten, die 80 Prozent des pauschalen Grundhonorars entsprechen, nahezu willkürlich und jedenfalls völlig unangemessen sind.
Auch einzelne Nebenkostenpositionen hielten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Fahrtkosten waren kilometermäßig unrichtig abgerechnet. Porto- und Telefonkosten durften mit höchstens 15 Euro, der erste Fotosatz mit 36 Euro, der zweite Fotosatz mit 24 Euro in Ansatz gebracht werden. Ein dritter Fotosatz war nicht erforderlich. Schreibkosten waren lediglich in Höhe von insgesamt 30 Euro vertretbar, da 17 Seiten abgerechnet wurden, jedoch lediglich 5 echte Schreibseiten vorhanden waren.
Im Ergebnis geht das AG Bonn davon aus, dass die beklagte Versicherung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 520 Euro vollständig nachgekommen ist. Die Klage wurde abgewiesen.
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