GVO-(Rechts-)Streitigkeiten um VW/Audi-Verträge - Teil 1: Markenexklusivität
Europäischer Händlerverband hat Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben.
"Überraschende Regelungen zur Markenexklusivität und zu ständigen Vermittlern" heißt es in einer Überschrift zu einem Beitrag in der Juni-Ausgabe von "Auto Business", Mitteilungen für Inhaber und Führungskräfte der Volkswagen und Audi-Organisationen. Händlerverbands-Geschäftsführer Michael Lamlé stellt darin fest: "Bis vor wenigen Wochen galt als allgemeine Meinung, dass es den Herstellern nach der neuen GVO nicht freigestellt ist, im Neuwagenvertrieb eine Markenexklusivität vorzugeben oder den Einsatz ständiger Vermittler zu reglementieren. Alle gingen davon aus, dass der Vertrieb weiterer Marken nicht eingeschränkt werden darf und dass die Neuwagen-Vermittlung zwischen Händler und Service-Betrieb frei gestaltet werden kann." Lamlé gibt seiner Überraschung Ausdruck, dass VW und Audi jetzt unter Berufung auf Stellungnahmen der EU-Kommission völlig andere Positionen eingenommen haben und die neuen Verträge entsprechend geregelt haben. Der VW/Audi-Händlerverbandsgeschäftsführer fasst zusammen (es folgt der Originallaut):
Markenexklusivität im Verhältnis zu Konzernmarken untereinander
Nach Auffassung der Marken muss es dem Händler nach der GVO gestattet sein, Marken verschiedener Lieferanten im selben Ausstellumngsraum auszustellen. Bei einem Konzern ist aber nicht die einzelne Konzernmarke der "Lieferant", sondern der Konzern selbst. Die Konzernmarken untereinander sind also nicht "verschiedene" Lieferanten.
Deshalb kann dem Händler untersagt werden, neben der von ihm vertretenen Konzernmarken weitere Marken desselben Konzerns (z.B. VW und Audi) im selben Ausstellungsraum zu präsentieren.
Die Konsequenz ist folgende Klausel im Händlervertrag: "Der Vertrieb von neuen Kfz einer anderen Marke des Volkswagen-Konzerns als der Marke Volkswagen/Marke Audi bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Volkswagen AG/Audi AG.
Die Möglichkeit, die Markenexklusivität zwischen Konzernmarken im Nuewagenvertrieb absichern zu können, führt zu folgenden weiteren Konsequenzen bei den qualitativen Standards für den Verkauf:
Im VW- bzw. Audi-Ausstellungsraum dürfen keine Neufahrzeuge anderer Konzernmarken präsentiert werden.
Das Verkaufspersonal wird im Verhältnis der Konzernmarken nur für die Marke eingesetzt, für die der Händler den Vertrag hat (also entweder für VW oder für Audi.
Kommunikation und Marketing im Neuwagenverkauf nur exklusiv für die eigene Vertragsmarke, nicht in Verbindung mit anderen Konzernmarken.
Wegen der weitreichenden Bedeutung dieser Punkte hat der Händlerverband über den Europäischen Händlerbeirat Volkswagen/Audi eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt.