GVO-(Rechts-)Streitigkeiten um VW/Audi-Verträge - Teil 2: "Ständiger" Vermittler
Europäischer Händlerverband hat Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben.
"Überraschende Regelungen zur Markenexklusivität und zu ständigen Vermittlern" heißt es in einer Überschrift zu einem Beitrag in der Juni-Ausgabe von "Auto Business", Mitteilungen für Inhaber und Führungskräfte der Volskwagen und Audi-Organisationen. Händlerverbands-Geschäftsführer Michael Lamlé stellt darin fest: "Bis vor wenigen Wochen galt als allgemeine Meinung, dass es den Herstellern nach der neuen GVO nicht freigestellt ist, im Neuwagenvertrieb eine Markenexklusivität vorzugeben oder den Einsatz ständiger Vermittler zu reglementieren. Alle gingen davon aus, dass der Vertrieb weiterer Marken nicht eingeschränkt werden darf und dass die Neuwagen-Vermittlung zwischen Händler und Service-Betrieb frei gestaltet werden kann." Lamlé gibt seiner Überraschung Ausdruck, dass VW und Audi jetzt unter Berufung auf Stellungnahmen der EU-Kommission völlig andere Positionen eingenommen haben und die neuen Verträge entsprechend geregelt haben. Der VW/Audi-Händlerverbandsgeschäftsführer fasst zusammen (es folgt der Originallaut):
Regelung des "ständigen Vermittlers"
Grundsätzlich räumt die neue GVO nach Ansicht der Marken den Herstellern das Recht ein, zur Absicherung ihres quantitativ selektierten Vertriebsnetzes den Einsatz von (ständigen) Vermittlern zu untersagen. Alternativ ist eine quantitative Selektion der Anzahl der Vermittler möglich (davon ausgenommen sind Vermittler im Auftrag des Kunden, so genannte EU-Vermittler).
Ebenso sei ein Zustimmungsvorbehalt denkbar, allerdings muss die Zustimmung dann diskriminierungsfrei, d.h. nach einheitlichen Kriterien erfolgen (z.B. auf Basis Erfüllung ausgewählter qualitativer Standards durch den Vermittler).
Bei Vermittlern besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Vermittler, sondern nur zwischen Händler und Vermittler. Der Hersteller hat also keinen "Durchgriff" auf den Vermittler. Er kann deshalb nur von seinem Händler verlangen und hiervon seine Zustimmung zum Vermittler-Einsatz abhängig machen, dass der Händler für die Erfüllung und Einhaltung der Standrads für den Vermittler sorgt. Bei der Verletzung von Standards bzw. Nichterfüllung durch den Vermittler ist ebenfalls der Händler verantwortlich und hat mit vertragsrechtlichen Maßnahmen des Herstellers zu rechnen, falls die Standard-Verletzung nicht beseitigt wird.
Auf Basis dieser Überlegungen sehen die Händlerverträge folgende Regelungen vor:"Der Einsatz eines ständigen Vermittlers zum Vertrieb neuer Kfz der Marke Volkswagen ist dem Händler nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Volkswagen AG gestattet. Die Volkswagen AG wird die Erteilung der Zustimmung nur bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe verweigern, insbesondere bei Nichterfüllung der in der netsprechenden Richtlinie festgelegten Standards.
In den "Vermittler"-Richtlinien werden die Standards markenunterschiedlich geregelt:
Audi setzt die höchsten Standards (vergleichbar mit Händler)
VW Pkw fordert abgestufte Standards
VW Nutzfahrzeuge will nur die Verkäufer-Qualifizierung abgesichert wissen.
Wegen der weitreichenden Bedeutung dieser Punkte hat der Händlerverband - wie bei der Markenexklusivität - über den Europäischen Händlerbeirat Volkswagen/Audi eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt.