Auszug aus der Urteilsbegründung
Wörtlich heißt es in dem Urteil:
b) Die Verpflichtung, beim Waschvorgang Schäden vom klägerischen Fahrzeug abzuwenden, hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hätte, um das Fahrzeug des Klägers vor Schäden zu bewahren, im Rahmen des Waschstraßen-Vertrages eine Waschanlage zur Verfügung stellen müssen, die zur Wäsche des Fahrzeugs in diesem Sinne geeignet war. Eine solche Waschanlage hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr ist die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage zum Waschen des Fahrzeugtyps Pkw Renault Wind Night & Day TCe 100 generell ungeeignet. Denn aus technischen Gründen besteht ein deutliches Risiko, dass die Waschanlage bei Fahrzeugen dieses Typs erhebliche Schäden verursacht. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen F.; die Feststellungen des Sachverständigen werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.“
„Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Feststellungen des Senats auch dann Geltung haben würden, wenn es nicht um einen serienmäßigen Heckspoiler, sondern um ein nicht serienmäßiges Fahrzeugteil gehen würde, welches vom Fahrzeugbesitzer nachträglich angebracht wurde. Entscheidend ist der übliche Erwartungshorizont eines Fahrzeugbesitzers bei Serienfahrzeugen. Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für beliebige Fahrzeuge einen Waschanlagen-Vertrag abzuschließen. Vielmehr hat sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist, oder bei denen - unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage - ein erhöhtes Schadensrisiko besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 422, 424).“
In diesem Sinne könne sich der Waschanlagenbetreiber auch nicht darauf berufen, dass er seine Haftung für die Nutzung von nicht serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen in seinen AGB ausgeschlossen hat, so das Gericht. Weiter heißt es im Urteil daher:
„aa) Die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten keinen Risikohinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung, wenn das Fahrzeug mit bestimmten - nicht serienmäßigen – Fahrzeugteilen versehen ist. Welche Schäden aus welchen konstruktiven Gründen der Waschanlage einem Fahrzeug mit Spoiler drohen, ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingegen nicht zu entnehmen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeugbesitzer aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erkennen kann, welche Risiken seinem Fahrzeug in der Waschanlage tatsächlich mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass er auch keine Grundlage für eine vernünftige Entscheidung hat, welche Risiken er eingehen will, und welche Risiken nicht.
bb) Außerdem bezieht sich der haftungsbeschränkende Hinweis der Beklagten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf „nicht ordnungsgemäß befestigte oder nachträglich angebrachte Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören“. Der Hinweis bezieht sich mithin nicht auf einen Heckspoiler, wie er am Fahrzeug des Klägers, der zur Serienausstattung gehört und dementsprechend ordnungsgemäß befestigt war. Aus dem Umstand, dass die Besonderheiten des eigenen Fahrzeugs in dem Hinweis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht genannt sind (Heckspoiler als Serienausstattung), musste der Kläger schließen, dass der Hinweis für seinen Pkw Renault keine Bedeutung hatte. Das heißt: Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war für den Kläger ein zusätzlicher Anlass, darauf zu vertrauen, dass die Beklagte ihm eine Waschanlage zur Verfügung stellte, welche für sein - serienmäßig ausgestattetes - Fahrzeug geeignet war.“
Bedeutung für die Praxis
Wie bereits der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hatte, trifft den Waschanlagenbetreiber grundsätzlich die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Waschanlagennutzers vor Schäden zu bewahren. Das OLG Karlsruhe hat hier klargestellt, dass die bloße Haftungsfreizeichnung in den AGB grundsätzlich keinen Risikohinweis darstellt, der den Nutzer in die Lage versetzt, eine vernünftige Risikoabschätzung für die Nutzung der Waschanlage zu ermöglichen.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Waschanlagenbetreiber in den von ihm verwendeten AGB seine Haftung beschränkt. Dies ist aber nicht unbegrenzt möglich. Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (AZ: X ZR 133/03) kann der Betreiber seine Haftung für unmittelbare Schäden am Fahrzeug nicht auf grobe Fahrlässigkeit begrenzen.
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