BGH: Restwerte bei finanzierten Fahrzeugen
Hier führt kein Weg an der Restwertbörse vorbei
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Nach einem Unfall ist der Restwert des Fahrzeugs immer ein neuralgischer Punkt; gerade wenn es um Ersatzkauf und Weitervermarktung geht. Ist es über eine Herstellerbank finanziert, muss der Restwert über Restwertbörsen ermittelt werden.
Wenn ein Unfall Anlass für einen Fahrzeugkauf ist und der Ankauf des verunfallten Fahrzeugs sowie dessen Weitervermarktung Teil des Gesamtgeschäftes ist, ist eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Ermittlung des Restwerts von großer Bedeutung. Für Haftpflichtschäden kam es in der BGH-Entscheidung so, wie es sich aufgrund verschiedener Äußerungen „aus Karlsruhe“ bereits angedeutet hatte: War das verunfallte Fahrzeug durch eine Herstellerbank finanziert und demzufolge der Bank sicherungsübereignet, muss der Restwert unter Einbeziehung des „Restwertmarktes im Internet“ ermittelt werden. Also genau so, wie es bereits für Leasingfahrzeuge entschieden wurde.
Das ist nicht für alle Banken identisch zu betrachten
Der BGH differenziert zwischen der Finanzierung durch Sparkassen, Volksbanken etc. und den Herstellern zuzuordnenden Banken: „Vielmehr ist – mit dem Berufungsgericht – darauf abzustellen, ob es sich wie in den bisher entschiedenen Fällen eines Autohauses und eines Leasinggebers bei dem konkreten geschädigten Sicherungsnehmer um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst. Dies mag zwar bei den meisten Finanzdienstleistern nicht der Fall sein, kann jedoch für die in den VW-Konzern als Tochtergesellschaft eingebundene Automobil-Bank ohne weitere Aufklärung im Tatsächlichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Senat in seiner erwähnten Leasingentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob es dem Leasinggeber selbst oder über die in seine Geschäftstätigkeit eingebundenen Autohäuser ohne weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen“ (BGH, Urteil vom 25.03.2025, Az. VI ZR 174/24).
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