Hinweisgeberschutzgesetz
Hilfestellung für Whistleblower
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Nach langer Diskussion haben sich Bundestag und Bundesrat auf letzte Änderungen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geeinigt. Wichtig sind die Bestimmungen für Autohäuser, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Ihre Umsetzung ist komplex.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) will der Gesetzgeber Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben – die sogenannten „Whistleblower“ – besser schützen. Diese sollen durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen die Möglichkeit erhalten, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Das Gesetz umfasst nach § 2 HinSchG alle Meldungen über Verstöße, die strafbewehrt oder aber mit einem Bußgeld bedroht werden, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Hinzu kommen noch Hinweise auf bestimmte Verstöße gegen das EU- und das Bundesrecht, etwa hinsichtlich Produktsicherheit, Umwelt- und Kartellrecht.
Zwar sind vom HinSchG grundsätzlich alle Arbeitgeber betroffen und damit jedes noch so kleine Unternehmen. Jedoch gilt die Besonderheit, dass nur Unternehmen ab 50 Beschäftigten sichere interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben müssen (vgl. § 12 HinSchG). Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten erhalten hierfür noch eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer Meldestelle nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
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