Das neue Hinweisgeberschutzgesetz Compliance-Regeln allein reichen nicht mehr aus

Von Andreas Glotz 6 min Lesedauer

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Seit Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Betriebe mit über 250 Beschäftigten müssen jetzt ein Meldesystem für Missstände im Unternehmen einrichten. Ansonsten drohen erhebliche Bußgelder.

Missstände in einem Unternehmen registrieren Mitarbeiter zuerst. Unternehmen müssen jetzt dafür sorgen, dass sie diese anonym melden können.(Bild:  Craig - adobe.stock.com)
Missstände in einem Unternehmen registrieren Mitarbeiter zuerst. Unternehmen müssen jetzt dafür sorgen, dass sie diese anonym melden können.
(Bild: Craig - adobe.stock.com)

Am 2. Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zunächst für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitern in Kraft. Mit dieser Richtlinie sollen Personen, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen, geschützt werden. Bekannt ist das Gesetz als sogenannte Whistleblower-Richtlinie. Um Repressalien gegen Whistleblower vorzubeugen, müssen Unternehmen sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einrichten. Für kleinere Betriebe spielt das HinSchG noch keine Rolle. Das ändert sich allerdings ab dem 17. Dezember 2023; denn ab diesem Zeitpunkt müssen auch Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern die Richtlinie umsetzen. Das Gesetz gilt übrigens nicht nur für Vollzeitkräfte – auch Teilzeitarbeitende, Aushilfen und Auszubildende sind davon geschützt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass strafbewehrte Zustände in Unternehmen am ehesten von Mitarbeitern erkannt werden und Unternehmen schon aus Haftungsgründen ein großes Interesse daran haben, diese zu verhindern. Zwar haben Unternehmen oftmals Compliance-Regeln aufgestellt, die eine solche Richtlinie in den Augen vieler Unternehmer obsolet machen. Doch der Gesetzgeber sieht das offenbar anders: Er sieht das Vertrauen zwischen Belegschaft und Geschäftsführung selbst in gut geführten und organisierten Betrieben nicht als ausreichend an. Also ist es sinnvoll, sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen und zu überlegen, wie sie sachgerecht angewendet werden können. Zumal erhebliche Bußgelder und Konsequenzen drohen, wenn die im HinSchG geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt werden.