HU dient nur der Sicherheit

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Allerdings kann nicht jede Amtspflichtverletzung als Amtsmissbrauch qualifiziert werden. Die Fälle des Amtsmissbrauchs stellen eine besondere Amtspflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall selbstständig neben die vom Kläger behauptete – jedoch nicht vorliegende – Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Hauptuntersuchung des Sachverständigen treten würde. Unter Berücksichtigung der sehr hohen Anforderungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs ist für den Senat ein derartiger Missbrauchsfall vorliegend weder ausreichend dargetan noch durch den Kläger nachweisbar.

In jedem Fall fehlt es auch an einem Verhalten des Sachverständigen, das sich in Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guten Sitten stellt. Zudem liegen die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor.

Unstreitig hat der Sachverständige das Fahrzeug untersucht und die behaupteten Mängel nicht festgestellt. Zudem war der Anspruch des Klägers auch ausgeschlossen, da der rechtswirksame Kaufvertrag bereits einen Tag vor der Begutachtung unbedingt geschlossen worden war. Der nun geltend gemachte Schaden war daher bereits mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Die spätere, vom Kläger als fehlerhaft angenommene Begutachtung konnte mithin nicht mehr kausal für den nun geltend gemachten Schaden sein.

Das Urteil in der Praxis

Die Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 StVZO hat hoheitlichen Charakter und dient grundsätzlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines zukünftigen Erwerbers des Fahrzeugs.

Eine Drittbezogenheit der den Prüfingenieur betreffenden Pflichten besteht lediglich im Falle eines – nachweislichen – Amtsmissbrauchs (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 24.7.2015, AZ: 24 O 18/15; LG Potsdam, Urteil vom 24.7.2015, AZ: 4 O 120/11).

Ob ein Amtsmissbrauch vorliegt, entscheidet das Gericht mit tatrichterlichem Ermessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) zur Beurteilung herangezogen werden.

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