HU-Gebühren sind durchlaufende Posten
Keine rückwirkenden Forderungen aufgrund geänderter Verwaltungspraxis beim Vorsteuerabzug.
Nach einer Entscheidung der Umsatzsteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern erbringt eine Überwachungsorganisation ihre in der Hauptuntersuchung bestehenden Leistung nicht an die Werkstatt, sondern an den Fahrzeughalter selbst. Die Durchleitung der Gebühren ist also wie verschiedentlich berichtet bei der Werkstatt als durchlaufender Posten zu erfassen (Abschnitt 152 der Umsatzsteuer-Richtlinie 2000). Dies gilt ab 1. 1. 2003 auch bundesweit.
In einigen Bundesländern war es bis Ende des Jahres 2002 von der Finanzverwaltung toleriert worden, dass die Werkstatt gegenüber dem Fahrzeughalter neben den Material- und Lohnkosten auch die Gebühren für die Hauptuntersuchung berechnete und aus der Rechnung der Prüforganisation den Vorsteuerabzug geltend machte. Die Oberfinanzdirektion München hat nun verfügt, dass keine nachteiligen Folgen zu ziehen sind, wenn Überwachungsorganisationen bis Ende des Jahres 2002 von einer Leistung an die Werkstatt ausgegangen sind.
Ab 1.1.2003 können jedoch nur mehr umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Prüforganisation und dem Fahrzeughalter angenommen werden.