Ins Blaue hinein behauptet

Redakteur:

Wenn über ein Fahrzeug falsche Informationen an den Kunden weitergegeben werden, kann das fatale Folgen für das Autohaus haben.

Was thematisch so harmlos daherkommt, ist – juristisch betrachtet - ein handfestes Informations- und Kommunikationsproblem. Jedes Autohaus ist damit ständig konfrontiert.

Da man mit Schweigen keinen GW verkaufen kann, muss kommuniziert werden. Es müssen Informationen über die Fahrzeuge an die Kundschaft herangetragen werden – via Internet, per Telefon oder vor Ort im Autohaus und letztlich schriftlich im Kaufvertragsformular.

Falsche Behauptung hat Konsequenzen

Viele dieser Verkaufsinformationen können theoretisch Behauptungen ins Blaue sein. Aber wie sieht es praktisch aus? Was macht eine Information eines GW-Verkäufers zur „Behauptung ins Blaue“? Und welche Konsequenzen hat es, wenn sie als solche eingestuft wird? Antwort darauf gibt ein Fall, über den kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

In einer norddeutschen Niederlassung eines Autoherstellers stand ein GW zum Verkauf. Über ein Angebot im Internet war der spätere Kläger auf den Wagen aufmerksam geworden. Es folgte ein Telefonat mit einem Verkaufsberater. Der genaue Inhalt des Gesprächs war später vor Gericht hochgradig kontrovers. Was hatte der Verkaufsberater dem Interessenten zum Thema „Unfallfreiheit“ gesagt? Und was hatten die beiden Mithörer des Telefonats, die Ohrenzeugen des Klägers, von dem Gesprächsinhalt mitbekommen?

Verkäufer hat gelogen

Bei seiner gerichtlichen Vernehmung gab der Verkaufsberater an, für ihn sei der Wagen unfallfrei gewesen. Wenn der Kläger ihn hierzu gefragt habe, werde er dies definitiv so weitergegeben haben. Die beiden Mithörzeugen des Klägers gingen in ihren Aussagen noch einen Schritt weiter: Auf Nachfrage des Klägers habe der Verkaufsberater klar und ohne Einschränkung die Unfallfreiheit des Fahrzeugs bestätigt.

Eine „Behauptung ins Blaue hinein“? Das war eine der entscheidenden Fragen des Rechtsstreits. Denn davon hing ab, ob die Anfechtung des Kaufs wegen arglistiger Täuschung durchging oder nicht. Wissen muss man: Eine „Behauptung ins Blaue hinein“ ist für Juristen nichts anderes als eine arglistige Täuschung oder, noch schärfer formuliert, Betrug. Darauf steht zivilrechtlich die Höchststrafe (hoher Schadensersatz und sehr lange Verjährung).

Käufer fechtet Vertrag an

Als sich herausstellte, dass der Wagen mitnichten „unfallfrei“ war, kam prompt die Anfechtungserklärung des Käufers. Er hatte nämlich erfahren, dass ein Vorbesitzer (ein Leasingnehmer) einen größeren Unfall gehabt hatte. Und wo war der Wagen repariert worden? In einer Niederlassung des verklagten Herstellers, wenn auch in einer anderen als derjenigen, über die der Wagen an den Kläger verkauft worden war. Die Unfallreparatur lag ca. vier Jahre zurück, die Kosten betrugen seinerzeit fast 11 000 DM.

Nach Ablauf des Leasingvertrages war das Fahrzeug von der Leasingfirma, einer Tochtergesellschaft des Herstellers, zu derjenigen Niederlassung gelangt, die den Weiterverkauf übernahm. Das zum Zwecke der Leasingabrechnung eingeholte Dekra-Gutachten lag dem Verkaufsberater nicht vollständig vor und enthielt im Übrigen auch keine Aussagen über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs. In diesem zentralen Punkt gleichfalls unergiebig war eine bei der Fahrzeugakte befindliche Auflistung von Schäden, die vor Auslieferung noch zu beseitigen waren. In der Annahme, der Wagen sei „unfallfrei“, unterschrieb der Kläger den Bestellschein. Dort war in der Zeile „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ notiert: Keine.

BGH bescheinigt arglistige Täuschung

Die Karlsruher Richter haben dem Verkaufsberater eine arglistige Täuschung bescheinigt. Damit gingen sie über das hinaus, was das Oberlandesgericht Schleswig als Vorinstanz angenommen hatte. Dort war man sich nicht sicher, ob der Verkaufsberater persönlich arglistig gehandelt hat.

Mit Hilfe der Konstruktion einer „Wissenszurechnung“ hat man gleichwohl eine arglistige Täuschung bejaht. Das „Unfallwissen“ der Reparatur-Niederlassung ist kurzerhand der Verkaufs-Niederlassung zugerechnet worden. Auf diese ebenso interessante wie schwierige „Wissenszurechnung“ ließen sich die Bundesrichter gar nicht erst ein. In ihren Augen ist der Verkaufsberater selbst der „Übeltäter“.

Verkäufer hatte keine Ahnung

Begründet wird dieses harte Urteil mit der Figur der „Behauptung ins Blaue hinein“. Das liest sich im Urteil so: Der Autohaus-Mitarbeiter habe ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage, eben „ins Blaue hinein“, die Unfallfreiheit zugesichert. Ein Verkäufer, der von einer eigenen Untersuchung auf Unfallschäden absehe und gleichwohl dessen Unfallfreiheit zusichere, müsse die „Begrenztheit seines Kenntnisstandes“ deutlich machen. Einen solchen – einschränkenden – Hinweis habe der Verkaufsberater versäumt. Dadurch habe er bei dem Kläger den Eindruck hervorgerufen, die Angabe „unfallfrei“ beruhe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis.

Zur Konsequenz hat diese am 7. Juni 2006 verkündete BGH-Entscheidung (Az. VIII ZR 209/05), dass der Kläger den Kaufpreis von 29 000 EUR abzüglich Nutzungsvergütung zurückbekommt.

Nur belegte Informationen weitergeben

Zum Einen lehrt der Fall aufs Neue: Auch mündliche Informationen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen, ja schon im Vorfeld bei der ersten Kontaktaufnahme, können brandgefährlich sein. Zugegeben, nicht immer sind Mithörer am anderen Ende der Leitung.

Wenn solche Personen ohne Wissen des AH-Mitarbeiters lauschen, sind ihre Zeugenaussagen eigentlich unverwertbar. Dass diese Karte im vorliegenden Fall nicht gestochen hat, hat schlicht und einfach daran gelegen, dass der Anwalt der Verkäuferin sie vor Gericht nicht ausgespielt hat. Ein tauglicher Zeuge ist jedenfalls der AH-Mitarbeiter. Beide Seiten können ihn benennen.

Verkäufer hat nicht geschickt argumentiert

Hätte der Verkaufsberater dem Anrufer gesagt, der Wagen sei laut Angabe des Vorbesitzers unfallfrei oder seines Wissens lägen keine Informationen über einen Unfallschaden vor, hätte es sehr viel besser für ihn persönlich und vermutlich auch für seinen Arbeitgeber ausgesehen. Solche einschränkenden Hinweise verstehen sich doch von selbst, kommt das Fahrzeug doch aus fremder Hand, hört man das Autohaus einwenden. Ja, aber in Karlsruhe sieht man das anders.

Vermutlich war der Verkaufsberater im konkreten Fall wirklich guten Glaubens, also kein Täuscher und Betrüger. Für ihn war der Wagen „über die Bank“ herein gekommen, sprich von einer Tochtergesellschaft seiner Firma. Und durfte er nicht doch darauf vertrauen, dass die Dekra-Begutachtung einen etwaigen Unfallschaden aufdeckt und ihm auf diesem Weg Kenntnis von einem Vorschaden vermittelt wird? Durfte er nicht, so die strengen Bundesrichter.

Sichere Prognose nicht möglich

Sie vermissen eine „hinreichende Erkenntnisgrundlage“. Gerne wüsste man, ob sie eine Angabe des Vorbesitzers wie zum Beispiel „der Wagen ist unfallfrei“ (etwa im Ankaufschein) als Basis gelten lassen. Eine sichere Prognose in diesem für die tägliche AH-Praxis so wichtigen Punkt ist nicht möglich, zumal Vorbesitzer nicht gleich Vorbesitzer ist.

Zum Zweiten beweist unser Fall wieder einmal: Die weit verbreitete Annahme, nur das schriftlich im Kaufvertrag Fixierte sei maßgeblich, ist ein Irrtum. Selbst wenn im Kleingedruckten eine Schriftformklausel steht wie zum Beispiel „mündliche Abreden haben keine Wirkung“, können mündliche Zusagen vertragsrechtlich dennoch relevant sein. Dafür gibt es zahllose Beispiele in der Rechtsprechung, schwerpunktmäßig zu den Themen „Unfallvorschaden“, „Gesamtfahrleistung“ und „Fahrzeugalter“.

Wichtig: Optimales Wissensmanagement

Vor allem auf diesen sensiblen Feldern, aber nicht nur dort, muss jedes Autohaus für ein optimales Wissensmanagement sorgen. Welche Fehler in der Organisation der unternehmensinternen Kommunikation gemacht werden können und wie sie zu vermeiden sind, sagt die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. August 2005, (Az. 5 U 11/05). Der BGH hat sie zwar in der Begründung gekippt, von Bedeutung bleiben die Aussagen zur „Wissenszurechnung“ dennoch. Nicht nur für Verkaufsorganisationen mit Niederlassungen, auch Autohäuser mit nur einer einzigen Werkstatt sind gut beraten, Unfallreparaturen an Kundenfahrzeugen datenmäßig zu speichern und abrufbereit zu halten, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass die Fahrzeuge später im eigenen Haus, etwa nach Inzahlungnahme, weiterverkauft werden.

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