Vertragskündigungen Italienisches Gesetz stärkt Rechte von Händlern

Von Doris S. Pfaff

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Wer trägt die wirtschaftliche Last, wenn die Beziehung zwischen Händlern und Herstellern in die Brüche geht? Ein neues Gesetz in Italien sieht eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren vor sowie einen Investitionsschutz. Das dürfte europaweit Signalwirkung haben.

Markenhändler gehen bei Verträgen mit ihren Herstellern wegen der Investitionen und der kurzen Kündigungsfrist ein hohes Risiko ein. In Italien gilt künftig eine vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren. (Bild:  Promotor)
Markenhändler gehen bei Verträgen mit ihren Herstellern wegen der Investitionen und der kurzen Kündigungsfrist ein hohes Risiko ein. In Italien gilt künftig eine vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
(Bild: Promotor)

Der italienische Autohändlerverband Federauto, Mitglied in der europäischen Allianz AECDR, hat eine neue gesetzliche Regelung zugunsten der italienischen Autohändler erreicht. Darüber informierte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitgliedshändlerverbände.

Die neuen nationalen Regelungen enthalten unter anderem eine vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren sowie einen Investitionsschutz bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Das heißt konkret: Frühestens nach fünf Jahren dürfen Hersteller Verträge kündigen und nur, wenn sie Händler für Investitionen entschädigen. Damit werden die Rechte der Autohändler gegenüber ihren Herstellern in Italien deutlich gestärkt.