Jeder Kilometer kostet
Wenn ein GW-Verkauf zurückgedreht werden muss, stellt sich folgendes Problem: Was muss der Kunde sich für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen?
Entscheidend kommt es dabei auf den Grund der Rückabwicklung an, beispielsweise darauf, ob es um einen Fall der Sachmängelhaftung oder um eine Stornierung nach einem Verbraucher-Widerruf geht. Eine weitere Variante ist der Austausch des gelieferten Autos gegen einen Ersatzwagen, also der Fall der Nacherfüllung per Ersatzlieferung, eine im GW-Handel zwar seltene, aber immerhin mögliche Konstellation.
Schließlich kann das Thema Nutzungsvergütung auch dann akut werden, wenn ein GW-Käufer Zubehörteile oder ähnliches in das Fahrzeug hat einbauen lassen und im Rahmen einer Rückabwicklung dafür Ersatz fordert.
Was passiert bei einer Ersatzlieferung?
Zu den strittigsten Problemen des neuen Kaufrechts gehört die Frage, ob der Käufer bei einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eine Vergütung für die Benutzung der mangelhaften Sache schuldet. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB) ist dies der Fall. Gilt das aber auch bei einem Verbrauchsgüterkauf?
Das ist äußerst umstritten. Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag kürzlich ein solcher Fall vor. Er hat jedoch nicht selbst entschieden, sondern den Rechtsstreit (Az. VIII ZR 200/05) ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Mit einem Urteil ist nicht vor 2008 zu rechnen.
Klare Regelung bei Geschäftsleuten
Dieser unerfreuliche Schwebezustand spielt allerdings nur in Fällen mit Verbraucherbeteiligung eine Rolle. Ist der Käufer kein Verbraucher, muss er für die Benutzung der zurückzugebenden Sache zahlen.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich im Fall des GW-Verkaufs nach den Regeln, die im nächsten Abschnitt für den Rücktritt dargestellt werden. Im Fall des Verkaufs neuer Ersatzteile an Nicht-Verbraucher bemisst sich die Vergütung nach der Dauer der effektiven Nutzung, gemessen an der voraussichtlichen Gesamtnutzungszeit. Beträgt sie zum Beispiel fünf Jahre, muss der Käufer für eine einjährige Nutzung 20 Prozent des Kaufpreises zahlen.
Klassischer Fall: der Rücktritt
Die „klassische“ Situation ist die folgende: Wegen eines wirklichen oder eines nur vermuteten Mangels kommt es zur Rückabwicklung des Geschäfts. Darüber ist man sich im Grundsatz einig. Uneinigkeit herrscht lediglich in der Berechnung des Kilometergeldes. Kunden und ihre Anwälte kommen üblicherweise mit bestimmten Berechnungsformeln. Manche machen geltend, infolge des Mangels eigentlich gar keine Vergütung, allenfalls eine reduzierte zu schulden.
Autohäuser rechnen die gefahrenen Kilometer erfahrungsgemäß nicht anhand fiktiver Mietwagenkosten ab, auch nicht nach den Tagessätzen der Tabelle „Sanden/Danner“. Beides wäre auch falsch. Die meisten Betriebe arbeiten nach wie vor mit der 0.67-Prozent-Formel. Diese so genannte lineare Wertschwundberechnung gilt vom Ansatz her als korrekt.
Die 0,67-Prozent-Formel
Der 0,67-Prozent-Formel, ursprünglich entwickelt für zurückgedrehte NW-Geschäfte, liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Pkw eine Gesamtlaufleistung von 150.000 km schafft. Dafür hat der NW-Käufer einen Kaufpreis von zum Beispiel 30.000 Euro gezahlt. Ist er mit dem mangelhaften NW bis zur Rückgabe an den Händler 10.000 km gefahren, hat er sich für diese Fahrstrecke anrechnen zu lassen: 30.000 x 10.000 : 150.000 = 2.000, das heißt 0,67 Prozent von 30.000 EUR pro gefahrene 1.000 km.
Bei Ansatz einer Gesamtlaufleistung von 300 000 km statt 150 000 halbiert sich auch das Kilometergeld; der NW-Käufer muss sich bei gleicher Fahrleistung von 10 000 km nur 1 000 Euro anrechnen lassen. Man sieht also: Je höher die Gesamtlaufleistung veranschlagt wird, desto niedriger sind der Prozentsatz und dementsprechend die anzurechnende Nutzungsvergütung.
Zu erwartende Gesamtleistung zählt
Egal, ob es ein NW-Fall oder ein GW-Fall ist: Die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist der Schlüssel für die Berechnung der Nutzungsvergütung. Angesichts der allgemeinen Entwicklung im Fahrzeug- und insbesondere im Motorenbau gilt die 0.67-Prozent-Formel heute weitgehend als überholt.
Wenn überhaupt, arbeiten die Gerichte mit ihr nur noch bei Kleinwagen und Fahrzeugen der unteren Mittelklasse, sofern es sich um Benziner handelt. Höherwertige Pkw/Kombis werden in der Regel mit 200.000 bis 300.000 km veranschlagt, ebenso Dieselfahrzeuge jeglicher Marken und Typen, wobei eine Tendenz Richtung 300.000 km geht.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Hier einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:
- VW Golf Variant TDI 209.000 km (OLG Düsseldorf 23.10.06, I-1 U 67/06)
- VW Golf TD, 1896 ccm 250.000 km (LG Duisburg 2.5.06, 6 O 443/04)
- Ford Turnier (EZ 12/00) 200.000 km (OLG Oldenburg 28.10.05, 6 U 155/05)
- Jeep Cherokee 2.5 TD 200.000 km (OLG Jena 19.1.06, 1 U 846/04)
- MB 124 T/E, 250 D 350.000 km (OLG Koblenz 1.4.04, 5 U 1385/03)
- Audi A 6 Quattro TDI, 2,5 l 250.000 km (OLG Karlsruhe 7.3.03, 14 U 154/01).
Für die Abrechnung in einer GW-Sache ist nun folgendes wichtig: In die Berechnungsformel ist nicht die erwartbare Gesamtlaufleistung einzustellen, sondern die noch zu erwartende Restlaufleistung. Denn nur dafür zahlt der GW-Käufer den Kaufpreis.
Berechnungsfaktor Restlaufleistung
Der Berechnungsfaktor „Restlaufleistung“ ist die Differenz zwischen der zu erwartenden Gesamtlaufleistung und der tatsächlichen Laufleistung im Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung. Beispiel: Hatte der Wagen bei Auslieferung an den Kunden 85 000 km auf der Uhr, beträgt die zu erwartende Restlaufleistung im obigen Audi-Beispiel 165.000 km (250.000 ./. 85.000). Nur die 165.000 kommen in die Formel.
Modifiziert wird die für den NW-Handel entwickelte Formel ferner insoweit, als in einer GW-Sache nicht auf den Neupreis, sondern auf den GW-Verkaufspreis abzustellen ist, und zwar auf den Bruttopreis. Manche Gerichte machen an dieser Stelle einen „Mängelabschlag“, nehmen also einen geminderten Kaufpreis. Andere kürzen den Endbetrag der Nutzungsvergütung mit dem Argument, wegen des Mangels habe nur eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit bestanden.
So errechnet man die Restlaufleistung
Solche Kürzungsversuche sind nur in Ausnahmefällen berechtigt, etwa bei Mängeln mit gravierenden Einbußen an Komfort und Fahrfreude. Für den Regelfall des Rücktritts (früher „Wandlung“) gilt in GW-Sachen folgende Formel:
GW-Kaufpreis brutto x gefahrene km
Nutzungsvergütung
= zu erwartende Restlaufleistung
Und noch etwas: Da es sich bei der Nutzungsvergütung nicht um Schadensersatz handelt, nimmt man überwiegend einen zu versteuernden Umsatz an.
Wenn der Käufer investiert
Nach Paragraf 347 Abs. 2 BGB kann der Käufer im Rücktrittsfall einen Ausgleich für „notwendige Verwendungen“ fordern. Was nicht notwendig war, kann er nicht in Euro ummünzen, es sei denn, das Autohaus ist durch das, was der Kunde in den Wagen investiert hat, „bereichert“. Wichtig ist daneben die Vorschrift über den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Paragraf 284 BGB).
Was das mit dem Thema „Nutzungsvergütung“ zu tun hat? Der BGH hat diese Frage durch Urteil vom 20.7.2005, Az. VIII ZR 275/04, zugunsten des Handels entschieden. Im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach Paragraf 284 BGB, aber auch nur dort, muss sich der Käufer einen Abzug für die Nutzung derjenigen Investitionen gefallen lassen, für die er vom Verkäufer einen Ersatz verlangt. Das können zum Beispiel Zubehörteile wie Telefon oder Navigationssystem sein, aber auch Aufwendungen für die Überführung und Zulassung. Für eine einjährige Nutzung muss der Käufer einen Abschlag von 20 Prozent akzeptieren, so der BGH.
Im Fall des Widerrufs
Wesentlicher Bestandteil des Rundum-Sorglos-Pakets für Verbraucher ist das Recht zum Widerruf, sei es bei Geschäften im Fernabsatz, an der Haustür oder bei Finanzierungen. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht berechtigterweise Gebrauch, hat er die Sache zurückzugeben. Das ist aber nicht alles. Er schuldet auch eine Nutzungsvergütung (Paragrafen 357, 346 BGB). Allenfalls einige „Prüfkilometer“ (max. 20 km) sind gratis, sofern der Käufer vor Übernahme keine Probefahrt gemacht hat.
Außerdem kann dem Verkäufer ein Anspruch auf Wertersatz allein schon dafür zustehen, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ein Wertverlust eingetreten ist, eine Situation die im GW-Handel – anders als beim NW-Verkauf – vernachlässigt werden kann. Die in jedem Fall zu zahlende Nutzungsvergütung berechnet sich nach den gleichen Kriterien wie im Rücktrittsfall (siehe oben).
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